Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 4 - Schnelle Hilfen (§§ 29 - 40) |
| Abschnitt 2 - Fallmanagement (§ 30) |
(1) Beim Fallmanagement werden die Berechtigten von einer Fallmanagerin oder einem Fallmanager aktivierend und koordinierend durch das Antragsverfahren und Leistungsverfahren begleitet.
(2) 1Leistungen des Fallmanagements werden mit Einwilligung der Berechtigten erbracht, die auch die erforderlichen Datenerhebungen erfasst. 2Die Einwilligung ist schriftlich zu dokumentieren.
(3) Berechtigte können ein Fallmanagement erhalten.
(4) Geschädigte sollen ein Fallmanagement erhalten, wenn
| 1. | das schädigende Ereignis eine Straftat gegen das Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung war oder | |
| 2. | sie bei Eintritt des schädigenden Ereignisses minderjährig waren. |
(5) Das Fallmanagement umfasst insbesondere:
(6) Das Fallmanagement kann die Kontaktaufnahme mit möglicherweise berechtigten Personen umfassen.
(7) Soweit eine Bedarfsermittlung und ein Teilhabeplanverfahren nach den Kapiteln 2 bis 4 des Neunten Buches durchzuführen sind, werden Leistungen des Fallmanagements ergänzend erbracht.
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Querverweise
Auf § 30 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- § 21 (Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren)