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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 4 - Schnelle Hilfen (§§ 29 - 40) |
| Abschnitt 3 - Traumaambulanz (§§ 31 - 38) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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(1) In einer Traumaambulanz wird psychotherapeutische Intervention erbracht, um den Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung zu verhindern.
(2) Psychotherapeutische Intervention wird nur in Traumaambulanzen erbracht, mit denen die Träger der Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung nach § 37 geschlossen haben.
§ 31Leistungen in einer Traumaambulanz
§ 32Psychotherapeutische Frühintervention
§ 33Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen
§ 34Leistungs-
voraussetzungen und Leistungsumfang § 35Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz § 36Fahrkosten § 37Vereinbarungen mit Traumaambulanzen § 38Verordnungs-
ermächtigung
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voraussetzungen und Leistungsumfang § 35Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz § 36Fahrkosten § 37Vereinbarungen mit Traumaambulanzen § 38Verordnungs-
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Rechtsprechung zu § 31 SGB XIV
Entscheidung zu § 31 SGB XIV in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 31 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Übergangsvorschriften
- § 138 (Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten)