Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 4 - Schnelle Hilfen (§§ 29 - 40) |
| Abschnitt 3 - Traumaambulanz (§§ 31 - 38) |
(1) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden schließen Vereinbarungen mit Traumaambulanzen, die die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2Am 1. Januar 2021 bestehende Vereinbarungen bleiben hiervon für die Dauer ihrer Laufzeit unberührt.
(2) 1Die Vereinbarung muss die wesentlichen Anforderungen an die Traumaambulanz sowie die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. 2In der Vereinbarung muss sich die Traumaambulanz verpflichten, nach § 32 und § 33 berechtigte Personen im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes psychotherapeutisch zu betreuen. 3Darüber hinaus enthält die Vereinbarung als Mindestinhalt Regelungen über
voraussetzungen und Leistungsumfang § 35Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz § 36Fahrkosten § 37Vereinbarungen mit Traumaambulanzen § 38Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 37 SGB XIV
Entscheidung zu § 37 SGB XIV in unserer Datenbank:
- BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 16/20 R
Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Behandlung von traumatisierten, nach ...