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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 4 - Schnelle Hilfen (§§ 29 - 40) |
| Abschnitt 3 - Traumaambulanz (§§ 31 - 38) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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1Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. 2Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen
§ 31Leistungen in einer Traumaambulanz
§ 32Psychotherapeutische Frühintervention
§ 33Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen
§ 34Leistungs-
voraussetzungen und Leistungsumfang § 35Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz § 36Fahrkosten § 37Vereinbarungen mit Traumaambulanzen § 38Verordnungs-
ermächtigung
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voraussetzungen und Leistungsumfang § 35Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz § 36Fahrkosten § 37Vereinbarungen mit Traumaambulanzen § 38Verordnungs-
ermächtigung
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