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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 4 - Schnelle Hilfen (§§ 29 - 40)   
   Abschnitt 1 - Leistungen der Schnellen Hilfen (§ 29)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ SGB XIV (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 29
Leistungen und Leistungsart

(1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz.

(2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.

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Rechtsprechung zu § 29 SGB XIV

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