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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 4 - Schnelle Hilfen (§§ 29 - 40) |
| Abschnitt 3 - Traumaambulanz (§§ 31 - 38) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Intervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn ein mehr als zwölf Monate zurückliegendes schädigendes Ereignis zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat und die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt.
§ 31Leistungen in einer Traumaambulanz
§ 32Psychotherapeutische Frühintervention
§ 33Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen
§ 34Leistungs-
voraussetzungen und Leistungsumfang § 35Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz § 36Fahrkosten § 37Vereinbarungen mit Traumaambulanzen § 38Verordnungs-
ermächtigung
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Querverweise
Auf § 33 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Schnelle Hilfen
- Übergangsvorschriften
- § 138 (Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten)