Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Die Soziale Entschädigung umfasst:
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 3 SGB XIV
Entscheidung zu § 3 SGB XIV in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 05.08.2026 - L 15 VG 9/26
Einstweiliger Rechtsschutz, Soziale Entschädigung, Psychische Gewalttat, ...
Querverweise
Auf § 3 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit
- § 82 (Anspruch und Umfang)
- Organisation, Durchführung und Verfahren
- Weitere Regelungen
- § 122a (Zahlung)