Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
Erster Titel - Verfassung (§§ 29 - 42) |
(1) 1Der Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen ihre baren Auslagen; er kann hierfür feste Sätze vorsehen. 2Die Auslagen des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzung können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden.
(2) 1Der Versicherungsträger ersetzt den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstattet ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer nach der Vorschrift des Sechsten Buches über die Beitragstragung selbst zu tragen haben. 2Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18). 3Wird durch schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des in Satz 2 genannten Höchstbetrags zu ersetzen. 4Der Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn Stunden geleistet; die letzte angefangene Stunde ist voll zu rechnen.
(3) 1Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane kann für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pauschbetrag für Zeitaufwand geleistet werden; die Höhe des Pauschbetrags soll unter Beachtung des § 40 Abs. 1 Satz 1 in einem angemessenen Verhältnis zu dem regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit erforderlichen Zeitaufwand, insbesondere für die Vorbereitung der Sitzungen, stehen. 2Ein Pauschbetrag für Zeitaufwand kann für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen, bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme auch anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane geleistet werden.
(4) 1Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands die festen Sätze und die Pauschbeträge nach den Absätzen 1 und 3. 2Bei den in § 35a Abs. 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag des Vorstandes. 3Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
versammlung, Verwaltungsrat § 34Satzung § 35Vorstand § 35aVorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen § 36Geschäftsführer § 36aBesondere Ausschüsse § 37Verhinderung von Organen § 38Beanstandung von Rechtsverstößen § 39Versichertenälteste und Vertrauenspersonen § 40Ehrenämter § 41Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen § 42Haftung
Rechtsprechung zu § 41 SGB IV
34 Entscheidungen zu § 41 SGB IV in unserer Datenbank:
- FG Münster, 31.10.2018 - 7 K 1976/17
An Verwaltungsratsmitglieder gezahlte Entschädigungen für Zeitaufwand sind ...
- FG Nürnberg, 06.10.2017 - 4 K 858/16
Einkommensteuerliche Behandlung von Entschädigungszahlungen für Eherenamt
- FG Nürnberg, 25.03.2021 - 4 K 961/19
Steuerbarkeit des Pauschbetrags für Zeitaufwand eines DRV-Vorstandsvorsitzenden
- BFH, 03.07.2018 - VIII R 28/15
Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater und ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2015 - 7 K 7230/13
Kein Übungsleiterfreibetrag für Versichertenberaterin
- FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2015 - 7 K 7230/13
- LSG Baden-Württemberg, 19.01.2018 - L 4 KR 4301/15
Krankenversicherung - Aufsichtsbehörde - Zustimmung zu einem ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2022 - L 16 KR 487/20
Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung Beitragspflicht einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 7 V 7231/13
Kein Übungsleiterfreibetrag für Versichertenberaterin
- ArbG Karlsruhe, 27.04.2016 - 3 Ca 22/16
Befristetes und Arbeitszeit reduziertes Weiterarbeiten nach Erreichen der ...
Querverweise
Auf § 41 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
- § 140f (Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Organisation
- Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
- § 137e (Beirat)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 118 (Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung)