Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
Erster Titel - Verfassung (§§ 29 - 42) |
(1) 1Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 2In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands den Versicherungsträger vertreten können.
(2) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen.
(3) 1Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b, soweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben oder gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung betroffen sind und soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Bund maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 2Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über den Vorstand oder dessen Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Bundesvorstand oder dessen Vorsitzenden entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze | 15.07.2009 |
versammlung, Verwaltungsrat § 34Satzung § 35Vorstand § 35aVorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen § 36Geschäftsführer § 36aBesondere Ausschüsse § 37Verhinderung von Organen § 38Beanstandung von Rechtsverstößen § 39Versichertenälteste und Vertrauenspersonen § 40Ehrenämter § 41Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen § 42Haftung
Rechtsprechung zu § 35 SGB IV
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Querverweise
Auf § 35 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Verfassung
- § 36a (Besondere Ausschüsse)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst
- Organisation
- § 282 (Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand)