Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
Erster Titel - Verfassung (§§ 29 - 42) |
(1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.
(2) 1Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben anderer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung nur auf Grund eines Gesetzes übertragen werden; dadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstatten. 2Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
(3) 1Versicherungsträger können die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen. 2Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern festgelegt.
versammlung, Verwaltungsrat § 34Satzung § 35Vorstand § 35aVorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen § 36Geschäftsführer § 36aBesondere Ausschüsse § 37Verhinderung von Organen § 38Beanstandung von Rechtsverstößen § 39Versichertenälteste und Vertrauenspersonen § 40Ehrenämter § 41Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen § 42Haftung
Rechtsprechung zu § 30 SGB IV
116 Entscheidungen zu § 30 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2021 - L 6 U 2716/20
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- LSG Hessen, 23.04.2015 - L 1 KR 337/12
Kein weltweiter kostenloser Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich ...
- SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08
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Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 34/18 R
Krankenkassen dürfen ihren Versicherten Extras wie besonderen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2018 - L 16 KR 251/14
Strenge Anforderungen an Wahltarife einer Krankenkasse
- BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 34/18 R
- LSG Sachsen, 12.12.2017 - L 4 R 137/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2022 - L 15 U 286/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 - L 4 KR 28/21
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- BSG, 03.04.2014 - B 5 R 5/13 R
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- LSG Hessen, 23.04.2015 - L 1 KR 17/14
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Querverweise
Auf § 30 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Verbände der Krankenkassen
- § 211 (Aufgaben der Landesverbände)