Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
| Erster Titel - Verfassung (§§ 29 - 42) |
(1) 1Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende des Vorstands den Beschluss schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) 1Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluss, hat der Vorsitzende des Vorstands die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. 2Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen.
versammlung, Verwaltungsrat § 34Satzung § 35Vorstand § 35aVorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen § 36Geschäftsführer § 36aBesondere Ausschüsse § 37Verhinderung von Organen § 38Beanstandung von Rechtsverstößen § 39Versichertenälteste und Vertrauenspersonen § 40Ehrenämter § 41Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen § 42Haftung
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Rechtsprechung zu § 38 SGB IV
8 Entscheidungen zu § 38 SGB IV in unserer Datenbank:
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- Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2002 - C-187/00
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- LSG Schleswig-Holstein, 06.02.2002 - L 8 U 50/01
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- OLG Hamm, 15.03.2013 - 9 U 187/12
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 4 B 9/07
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- BGH, 14.02.1985 - IX ZR 145/83
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Querverweise
Auf § 38 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Verfassung
- § 33 (Vertreterversammlung, Verwaltungsrat)