Betriebsrentengesetz
Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
Erster Abschnitt - Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (§§ 1 - 4a) |
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) 1Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. 2Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. 3Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. 4Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie | 21.12.2015 |
Rechtsprechung zu § 3 BetrAVG
374 Entscheidungen zu § 3 BetrAVG in unserer Datenbank:
- BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 501/21
Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung
Zum selben Verfahren:
- ArbG Arnsberg, 23.11.2020 - 2 Ca 483/20
Betriebliche Altersversorgung, Kapitalwahlrecht
- LAG Hamm, 11.08.2021 - 4 Sa 221/21
Betriebliche Altersversorgung; Einmalzahlung; Wahlrecht; Abfindungsverbot
- ArbG Arnsberg, 23.11.2020 - 2 Ca 483/20
- BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 220/22
Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung
Zum selben Verfahren:
- ArbG Essen, 21.10.2021 - 1 Ca 1065/21
- LAG Düsseldorf, 06.04.2022 - 12 Sa 1068/21
Bestimmtheit der Berufungsanträge; Betriebliche Altersversorgung; ...
- BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15
Betriebliche Altersversorgung: Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der ...
- BFH, 23.07.2019 - XI R 48/17
Abfindungsklausel und Eindeutigkeitsgebot
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 21.02.2017 - 1 K 141/15
Steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung: Wahrung des Schriftformgebots ...
- FG Schleswig-Holstein, 21.02.2017 - 1 K 141/15
- OLG Hamm, 18.04.2018 - 8 U 68/17
Rechte des Fremdgeschäftsführers einer GmbH aufgrund einer Versorgungszusage
Querverweise
Auf § 3 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
- Insolvenzsicherung
- § 8a (Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung)
- Geltungsbereich
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 82 (Altersvorsorgebeiträge)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82 (Begriff des Einkommens)