Betriebsrentengesetz
| Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
| Erster Abschnitt - Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (§§ 1 - 4a) |
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) 1Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 18 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. 2Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. 3Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. 4Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(2a) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 2 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(7) Mit der Genehmigung des Beschlusses zur Auflösung einer Pensionskasse nach § 199 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Auszahlung des gebildeten Kapitals an den Versorgungsberechtigten gilt die Anwartschaft oder laufende Leistung in dem Umfang, wie sie von der Pensionskasse durchgeführt worden ist, als abgefunden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.01.2026 | Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 16.01.2026 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie | 21.12.2015 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 3 BetrAVG
389 Entscheidungen zu § 3 BetrAVG in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 06.04.2022 - 12 Sa 1068/21
Bestimmtheit der Berufungsanträge; Betriebliche Altersversorgung; ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Essen, 21.10.2021 - 1 Ca 1065/21
- BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 220/22
Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung
- BAG, 11.03.2025 - 3 AZR 136/24
Ruhegeld - steuerliches Näherungsverfahren
- BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15
Betriebliche Altersversorgung: Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der ...
- BFH, 23.07.2019 - XI R 48/17
Abfindungsklausel und Eindeutigkeitsgebot
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 21.02.2017 - 1 K 141/15
Steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung: Wahrung des Schriftformgebots ...
- FG Schleswig-Holstein, 21.02.2017 - 1 K 141/15
- OLG Hamm, 18.04.2018 - 8 U 68/17
Rechte des Fremdgeschäftsführers einer GmbH aufgrund einer Versorgungszusage
- LAG Hamm, 11.08.2021 - 4 Sa 221/21
Betriebliche Altersversorgung; Einmalzahlung; Wahlrecht; Abfindungsverbot
Zum selben Verfahren:
- ArbG Arnsberg, 23.11.2020 - 2 Ca 483/20
Betriebliche Altersversorgung, Kapitalwahlrecht
- ArbG Arnsberg, 23.11.2020 - 2 Ca 483/20
Querverweise
Auf § 3 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
- Insolvenzsicherung
- § 8a (Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung)
- Geltungsbereich
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 82 (Altersvorsorgebeiträge)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82 (Begriff des Einkommens)