Betriebsrentengesetz
| Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
| Erster Abschnitt - Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (§§ 1 - 4a) |
(1) Bei der Berechnung des Teilanspruchs eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach § 2 sind die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderungen, die nach dem Ausscheiden eintreten, bleiben außer Betracht.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden. 2Eine Benachteiligung gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn
(3) 1Ist bei der Berechnung des Teilanspruchs eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so kann bei einer unmittelbaren oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten Versorgungszusage das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren zugrunde gelegt werden, es sei denn, der ausgeschiedene Arbeitnehmer weist die bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nach. 2Bei einer Versorgungszusage, die über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird, sind der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan, der Pensionsplan oder die sonstigen Geschäftsunterlagen zugrunde zu legen.
(4) Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, dürfen nicht zu einer Kürzung des Teilanspruchs führen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie | 21.12.2015 |
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Rechtsprechung zu § 2a BetrAVG
88 Entscheidungen zu § 2a BetrAVG in unserer Datenbank:
- BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 328/21
Gesamtversorgung - Nachversicherung - Anrechnung
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 07.08.2019 - 14 Ca 9199/18
Berücksichtigung von in berufsständischem Versorgungswerk erworbenen ...
- LAG München, 21.01.2021 - 8 Sa 853/19
Anrechnungen bei der Berechnung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung
- LAG München, 22.01.2021 - 8 Sa 853/19
Gesamtversorgung, Nachversicherung eines "versorgten" Arbeitnehmers, Anrechnung ...
- ArbG München, 07.08.2019 - 14 Ca 9199/18
- BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23
Betriebsrente - Anhebung der Regelaltersgrenze - Festschreibeeffekt - vorgezogene ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Essen, 08.03.2022 - 2 Ca 1927/21
- LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22
Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Altersgrenze bei Bemessung unverfallbarer ...
- BAG, 11.03.2025 - 3 AZR 136/24
Ruhegeld - steuerliches Näherungsverfahren
Zum selben Verfahren:
- ArbG Köln, 31.05.2023 - 9 Ca 4172/22
- LAG Köln, 02.02.2024 - 10 Sa 451/23
Anspruch auf Gewährung betrieblicher Altersversorgung aus einem vor langer Zeit ...
Querverweise
Auf § 2a BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
- § 1 (Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung)
- Insolvenzsicherung
- § 7 (Umfang des Versicherungsschutzes)
- Geltungsbereich
- Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
- Tariföffnung; Optionssysteme
- § 19 (Allgemeine Tariföffnungsklausel)