Betriebsrentengesetz
Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
Sechster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 17 - 18a) |
(1) 1Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. 2Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. 3Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie | 21.12.2015 |
Rechtsprechung zu § 17 BetrAVG
939 Entscheidungen zu § 17 BetrAVG in unserer Datenbank:
- BAG, 10.10.2023 - 3 AZR 312/22
Betriebliche Altersversorgung - ruhegeldfähige Beschäftigungszeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 03.08.2022 - 12 Sa 234/22
Tarifliche Regelung zur zeitlich begrenzten Fortführung des Arbeitsverhältnisses ...
- LAG Düsseldorf, 03.08.2022 - 12 Sa 234/22
- BGH, 01.10.2019 - II ZR 386/17
Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Person im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 2 ...
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- BGH, 23.05.2017 - II ZR 6/16
Betriebliche Versorgung von Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft: ...
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- LG Kiel, 27.04.2015 - 14 O 133/13
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- LG Kiel, 27.04.2015 - 14 O 133/13
- BVerwG, 15.11.2017 - 8 C 17.16
Beitrag; Beitragsbefreiung; Beitragserhebung; Beitragspflicht dem Grunde nach; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.07.2016 - 8 B 12.16
Revisionszulassung; Schließung einer Krankenkasse
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 2387/13
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- VG Düsseldorf, 18.09.2013 - 16 K 3174/13
Notwendigkeit der Schließung einer Betriebskrankenkasse nicht mehr auf Dauer ...
- BVerwG, 26.07.2016 - 8 B 12.16
Querverweise
Auf § 17 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 BetrAVG:
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- §§ 1 ff. (Inhalt und Form des Tarifvertrages) (zu § 17 III, V)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 12 I (Juristische Personen des öffentlichen Rechts) (zu § 17 II)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Insolvenzordnung
- § 45 (Juristische Personen des öffentlichen Rechts) (zu § 17 II)