Betriebsrentengesetz

   Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a)   
   Sechster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 17 - 18a)   
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§ 17
Persönlicher Geltungsbereich

(1) 1Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. 2Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. 3Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3214), in Kraft getreten am 01.01.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)17.08.2017BGBl. I S. 3214
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie21.12.2015BGBl. I S. 2553

Rechtsprechung zu § 17 BetrAVG

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Querverweise

Auf § 17 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
            § 233 (Regulierte Pensionskassen)
        Pensionsfonds
          § 236 (Pensionsfonds)

Redaktionelle Querverweise zu § 17 BetrAVG:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 12 I (Juristische Personen des öffentlichen Rechts) (zu § 17 II)
Was ist das?

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