Betriebsrentengesetz

   Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a)   
   Vierter Abschnitt - Insolvenzsicherung (§§ 7 - 15)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 15
Verschwiegenheitspflicht

1Personen, die bei dem Träger der Insolvenzsicherung beschäftigt oder für ihn tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Rechtsprechung zu § 15 BetrAVG

34 Entscheidungen zu § 15 BetrAVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 15 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsrentengesetz (BetrAVG) 
      Arbeitsrechtliche Vorschriften
        Geltungsbereich
          § 17 (Persönlicher Geltungsbereich)
          § 18 (Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst)
     
      Zweite Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
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