Betriebsrentengesetz
| Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
| Vierter Abschnitt - Insolvenzsicherung (§§ 7 - 15) |
(1) 1Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit; mit Einwilligung des Berechtigten kann die Mitteilung über ein vom Träger der Insolvenzsicherung bereitgestelltes technisches Verfahren erfolgen. 2Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem Träger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.
(2) 1Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. 3Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht.
(3) 1Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene Vermögen. 2Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen, hat dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden. 3Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse auf denjenigen Teil des Vermögens der Kasse, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich).
(3a) 1Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. 2Sind bei der Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung übertragen werden soll. 3Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. 4Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 5Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 6Der Träger der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmittel zur Verfügung stellen. 7Werden nach Eintritt des Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend.
(3b) Bei versicherungsförmigen Pensionsplänen von Pensionsfonds gilt Absatz 3a entsprechend, bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen von Pensionsfonds gilt Absatz 3 entsprechend.
(4) 1In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet. 2Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
(5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.01.2026 | Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 16.01.2026 | |
| 01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
| 24.06.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 |
schutzes § 8Übertragung der Leistungspflicht § 8aAbfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung § 9Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang § 10Beitragspflicht und Beitragsbemessung; Beitragsbescheid § 10aSäumniszuschläge, Zinsen, Verjährung § 11Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 12Ordnungswidrigkeiten § 13(weggefallen) § 14Träger der Insolvenzsicherung § 15Verschwiegenheits-
pflicht
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Rechtsprechung zu § 9 BetrAVG
289 Entscheidungen zu § 9 BetrAVG in unserer Datenbank:
- BAG, 21.01.2025 - 3 AZR 45/24
Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins - Verjährung
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 28.02.2024 - 4 Sa 36/23
Verjährung der Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins
- LAG Baden-Württemberg, 28.02.2024 - 4 Sa 36/23
- BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 303/18
Doppeltreuhand - Insolvenz - Rentenanpassungsbedarf
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 13.12.2017 - 6 Sa 463/17
§ 1 BetrAVG, § 16 BetrAVG, § 133 BGB, § 157 BGB
- LAG Hessen, 13.12.2017 - 6 Sa 463/17
- BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17
Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 139/17
Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
- BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 878/16
Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
- BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 878/16
Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
- EuGH, 09.09.2020 - C-674/18
TMD Friction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - ...
- LAG Düsseldorf, 20.01.2017 - 6 Sa 582/16
Höhe der Betriebsrente bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz
- BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 139/17
Querverweise
Auf § 9 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Insolvenzsicherung
- § 8 (Übertragung der Leistungspflicht)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 93 (Schädliche Verwendung)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
- § 169 (Haftung im Insolvenzfall)