Betriebsrentengesetz
Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
Vierter Abschnitt - Insolvenzsicherung (§§ 7 - 15) |
(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu eins vom Hundert der nacherhobenen Beiträge erheben.
(2) 1Für festgesetzte Beiträge und Vorschüsse, die der Arbeitgeber nach Fälligkeit zahlt, erhebt der Träger der Insolvenzsicherung für jeden Monat Verzugszinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der rückständigen Beiträge. 2Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(3) 1Vom Träger der Insolvenzsicherung zu erstattende Beiträge werden vom Tage der Fälligkeit oder bei Feststellung des Erstattungsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung vom Tage der Rechtshängigkeit an für jeden Monate mit 0,5 vom Hundert verzinst. 2Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(4) 1Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung verjähren in sechs Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. 3Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
schutzes § 8Übertragung der Leistungspflicht § 8aAbfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung § 9Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang § 10Beitragspflicht und Beitragsbemessung § 10aSäumniszuschläge, Zinsen, Verjährung § 11Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 12Ordnungswidrigkeiten § 13(weggefallen) § 14Träger der Insolvenzsicherung § 15Verschwiegenheits-
pflicht
Rechtsprechung zu § 10a BetrAVG
24 Entscheidungen zu § 10a BetrAVG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 10.16
Ausgleichsfonds; Barabgeltung; Barwert; Begünstigung; Beitragserhebung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 1258/14
Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen ...
- VG Düsseldorf, 07.05.2014 - 16 K 9347/13
Gefahr einer Übersicherung bei der Erhebung von Beiträgen zur betrieblichen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 1258/14
- VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1774
Betriebliche Altersversorgung
- VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738
Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf ...
- BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 11.16
Umfang des Begriffs der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Einordnung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 663/15
Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen ...
- VG Köln, 25.02.2015 - 26 K 6747/13
Rechtmäßigkeit einer rückwirkend erhöhten Heranziehung zu Beiträgen der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - 12 A 663/15
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2019 - 12 B 1472/18
Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem ...
- VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1736
Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensions-Sicherungs-Verein ...
Querverweise
Auf § 10a BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
- § 169 (Haftung im Insolvenzfall)