Betriebsrentengesetz
| Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
| Vierter Abschnitt - Insolvenzsicherung (§§ 7 - 15) |
(1) 1Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. 2Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind. 3Enthält die Auskunft des Arbeitgebers nach Satz 2 keine oder eine unrichtige Betriebsnummer, kann der Träger der Insolvenzsicherung diese von der Bundesagentur für Arbeit anfordern und verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist. 4Reichen die von dem nach § 7 Berechtigten vorgelegten Unterlagen für die Feststellung der Leistungen nicht aus, kann der Träger der Insolvenzsicherung die zur Feststellung der Leistungen erforderlichen Daten von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung anfordern und verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist.
(2) 1Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. 2Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
(3) 1Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. 2Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.
(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.
(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.
(6) 1Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. 2Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.
(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.
(8) 1Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.01.2026 | Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 16.01.2026 | |
| 24.06.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 |
schutzes § 8Übertragung der Leistungspflicht § 8aAbfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung § 9Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang § 10Beitragspflicht und Beitragsbemessung; Beitragsbescheid § 10aSäumniszuschläge, Zinsen, Verjährung § 11Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 12Ordnungswidrigkeiten § 13(weggefallen) § 14Träger der Insolvenzsicherung § 15Verschwiegenheits-
pflicht
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Rechtsprechung zu § 11 BetrAVG
105 Entscheidungen zu § 11 BetrAVG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15
Bildung von Pensionsrückstellungen für als 'beitragsorientierte ...
- BVerwG, 06.11.2019 - 8 C 5.18
Betriebsrentenrechtliche Meldepflicht und Bemessung des ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 4 LC 117/15
Altersversorgungszusagen; Ansprüche; Anwartschaften; AOK Niedersachsen; ...
- OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 4 LC 117/15
- VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738
Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf ...
- VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1774
Betriebliche Altersversorgung
- ArbG Würzburg, 18.06.2013 - 10 Ca 1636/12
Betriebliche Altersversorgung - Entgeltzuschuss - mischfinanzierte Versorgung
- VG Hamburg, 01.10.2009 - 9 K 24/07
Gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung
Zum selben Verfahren:
- OVG Hamburg, 03.02.2010 - 4 Bf 352/09
Konkretisierung von Auskunftspflichten mittels Verwaltungsakt seitens des Trägers ...
- OVG Hamburg, 03.02.2010 - 4 Bf 352/09
- VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1736
Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensions-Sicherungs-Verein ...
- VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1737
Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf ...
Querverweise
Auf § 11 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Insolvenzsicherung
- § 12 (Ordnungswidrigkeiten)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Betriebsnummer
- § 18m (Verarbeitung der Betriebsnummer)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
- § 169 (Haftung im Insolvenzfall)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Datenschutz und Datensicherheit
- § 151c (Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung)