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   FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15 K, G, F   

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FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15 K, G, F (https://dejure.org/2021,19363)
FG Münster, Entscheidung vom 18.03.2021 - 10 K 4131/15 K, G, F (https://dejure.org/2021,19363)
FG Münster, Entscheidung vom 18. März 2021 - 10 K 4131/15 K, G, F (https://dejure.org/2021,19363)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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    Bildung von Pensionsrückstellungen für als 'beitragsorientierte Leistungszusage mit Rückdeckungslebensversicherung und nachgelagerter Verrentung zum Zeitpunkt des Versorgungsbeginns' erteilte Versorgungszusagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Körperschaftsteuer - Zum Ansatz und zur Berechnung einer Pensionsrückstellung für wertpapiergebundene Pensionszusagen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 27.05.2020 - XI R 9/19

    Ansatz einer Pensionsrückstellung für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15
    Nach dessen Beurteilung sei § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG allein auf nach dem BetrAVG unverfallbare Entgeltumwandlungen anwendbar (Urteil vom 27.5.2020 XI R 9/19, BStBl. II 2020, 802).

    In einer erst vor kurzem ergangenen Entscheidung (BFH, Urteil vom 27.5.2020 XI R 9/19, BStBl. II 2020, 802) hatte der BFH eine Versorgungszusage an einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer zu beurteilen, auf den - da dieser kein Arbeitnehmer i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BetrAVG ist - das BetrAVG nicht anwendbar war.

    b) Der BFH hat es in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung (Urteil vom 27.5.2020 XI R 9/19, BStBl. II 2020, 802) abgelehnt, den Anwendungsbereich der o.g. Bewertungsregelung in § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz EStG auf weitere Fälle als den dort benannten Fall einer Entgeltumwandlung i.S.v. § 1 Abs. 2 BetrAVG zu erweitern.

    Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs sei nicht möglich (vgl. BFH, Urteil in BStBl. II 2020, 802 Rz. 22 ff.).

    Nach der Entscheidung des BFH kam es in dem von ihm zu entscheidenden Fall dann zu einer Bewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 1. Halbsatz EStG i.H.v. 4.874 EUR (Barwert der künftigen Pensionsleistungen abzüglich eines future service) statt zu einer Bewertung nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 2. Halbsatz EStG i.H.v. 46.504 EUR (Barwert der künftigen Pensionsleistungen, s. zu den Beträgen die Angaben im Tatbestand der BFH-Entscheidung in BStBl. II 2020, 802 Rz. 4).

    Hierzu führt der BFH Das zeige sich auch etwa darin, dass die Bildung einer Pensionsrückstellung von vornherein nur bilanzierenden Steuerpflichtigen offenstehe, nicht aber etwa Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 EStG (vgl. zum Vorstehenden BFH, Urteil in BStBl. II 2020, 802 Rz. 34 ff.).

    Auch die o.g. Entscheidung des BFH in BStBl. II 2020, 802 zu einer einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer im Wege einer Entgeltumwandlung erteilten Versorgungszusage (s.o. unter III.2.b) geht ersichtlich davon aus, dass die Bewertungsregelungen des § 6a Abs. 3 EStG als abschließende Spezialregelung anzusehen ist, welche entsprechend den dort jeweils im Einzelnen enthaltenen Vorgaben anzuwenden sind.

    Nach der o.g. Entscheidung des BFH in BStBl. II 2020, 802 (s. zu dieser oben unter III.1.b ee (2) und unter III.2.b), welcher der Senat folgt, ist daher für diese Versorgungszusage auch nicht teilweise § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG, sondern insgesamt § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG anzuwenden.

    Der BFH hat jedoch in seiner Entscheidung zu Versorgungszusagen an Alleingesellschafter-Geschäftsführer (BFH, Urteil in BStBl. II 2020, 802; s. zu dieser oben unter III.1.b ee (2) und unter III.2.b) angenommen, dass trotz des sich dort ebenfalls in erheblicher Höhe ergebenden verminderten Ansatzes der Pensionsrückstellung (s. zu den im dortigen Verfahren in Rede stehenden Beträgen oben unter III.2.b) die Bewertungsregelungen in § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EStG verfassungsgemäß sind.

  • BFH, 09.11.1995 - IV R 2/93

    Bei der Bemessung der Pensionsrückstellung können auch freiwillig gezahlte

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15
    Schwankungen des Deckungskapitals seien ggf. durch Anpassung der Rückstellungshöhe zum nächsten Bilanzstichtag zu berücksichtigen, nicht aber durch die Versagung der gesamten Rückstellung (Hinweis auf BFH, Urteil vom 9.11.1995 IV R 2/93, BStBl. II 1996, 589, unter 2.a, zur Beurteilung von Versorgungszusagen, welche von freiwillig gewährten gewinnabhängigen Bezügen abhängig waren, vor Einführung des § 6a Abs. 1 Nr. 2 1. Fall EStG).

    Grund hierfür war, dass der BFH zuvor entschieden hatte, dass auch für diesen Fall eine Pensionsrückstellung zu bilden ist (vgl. BFH, Urteile vom 16.12.1992 I R 105/91, BStBl. II 1993, 792; vom 9.11.1995 IV R 2/93, BStBl. II 1996, 589).

    Ebenso hat er dies für den Fall entschieden, dass bei einer solchen Versorgungszusage auf Teile der Bezüge, auf welche der Prozentsatz anzuwenden ist, kein Rechtsanspruch besteht (dort Extragehälter, Gratifikationen, Boni und Gewinnbeteiligungen, vgl. BFH, Urteil vom 9.11.1995 IV R 2/93, BStBl. II 1996, 589).

    Es spricht letztlich sogar viel dafür, dass bei dem vom BFH zu beurteilenden Fall der (teilweisen) Abhängigkeit einer Pensionsleistung von einer bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlten Gewinntantieme das ungewisse zukünftige Ereignis eher noch "ungewisser" i.S.v. weniger sicher oder berechenbar ist als die im Streitfall gegebene Abhängigkeit vom späteren Wert bestimmter Fondsanteile bzw. der RDL (s. auch BFH, Urteil in BStBl. II 1996, 589, unter II.1.b, wo die seinerzeit im Schrifttum vertretene Ansicht wiedergegeben wird, dass die künftige Gewinnentwicklung anders als etwa die Umsatzentwicklung "in hohem Maße" unsicher sei).

    Für § 6a Abs. 1 Nr. 2 (2. Fall) EStG komme es nur darauf an, dass der Versorgungsanspruch vorbehaltlos bestehe, während die für seine Bemessung maßgeblichen (künftigen) Bezüge durchaus schwanken und künftig auch fortfallen können (vgl. BFH, Urteil in BStBl. II 1996, 589, unter II.1.b).

  • BAG, 30.08.2016 - 3 AZR 361/15

    Beitragsbezogene Leistungszusage - Umwandlung

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15
    Dieses habe sich in drei inhaltsgleichen Entscheidungen in arbeitsrechtlicher Hinsicht mit der beitragsorientierten Leistungszusage beschäftigt (Urteile vom 30.8.2016 3 AZR 361/15, DB 2017, 254; 3 AZR 228/15, juris; 3 AZR 362/15, juris).

    Vielmehr führe das BAG aus, dass bereits im Zeitpunkt der Umwandlung der Beiträge in eine Anwartschaft unmittelbar feststehen müsse, welche Höhe die aus Beiträgen resultierende Leistung im Versorgungsfall mindestens habe (Hinweis auf BAG, Urteil vom 30.8.2016 3 AZR 361/15 Rz. 34 - 37).

    Dafür, dass die Voraussetzungen einer beitragsorientierten Leistungszusage i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nicht erfüllt seien, beruft sich das FA auf das die Klägerin selbst betreffende und von ihr angeführte Urteil des OVG NRW (Urteil vom 2.3.2018 12 A 1005/16) sowie auf die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BAG (Urteile vom 30.8.2016 3 AZR 361/15, DB 2017, 254; 3 AZR 228/15, juris; 3 AZR 362/15, juris).

    Das BAG hat dort ausgeführt, dass "bereits bei Umwandlung der Beiträge in eine Anwartschaft" feststehen müsse, welche Höhe die aus den Beiträgen resultierende Leistung im Versorgungsfall "mindestens" hat (vgl. BAG, Urteile vom 30.8.2016 3 AZR 361/15, DB 2017, 254; 3 AZR 228/15, juris; 3 AZR 362/15, juris, jeweils unter II.2.a bb (2)).

  • FG Köln, 12.10.2017 - 10 K 977/17

    Bundesverfassungsgericht soll 6 %igen Rechnungszinsfuß für steuerliche

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15
    Soweit entgegen der hier geltend gemachten Auffassung doch eine Abzinsung vorzunehmen sei, sei der hierfür in § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG festgelegte Rechnungszinsfuß von 6 % nach einer Entscheidung des FG Köln (Beschluss vom 12.10.2017 10 K 977/17, EFG 2018, 287) für das dortige Streitjahr 2015 aufgrund des dort aktuellen Marktzinsniveaus als verfassungswidrig anzusehen.

    Das FG Köln hat in einer Entscheidung zum Streitjahr 2015 den vorgenannten Rechnungszinsfuß nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG für verfassungswidrig gehalten und die Sache dem BVerfG vorgelegt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 12.10.2017 10 K 977/17, EFG 2018, 287).

    So betrug der vom FG Köln unter anderem herangezogene o.g. gleitende Zinssatz für Rückstellungen nach dem HGB nach § 253 Abs. 2 HGB, welcher sich nach dem "durchschnittlichen Marktzinssatz" bestimmt (dort noch in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren, inzwischen sind es zehn Jahre), bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren zum 31.12.2009 noch 5, 25 %, bevor er zum 31.12.2013 auf 4, 88 % und zum 31.12.2015 auf 3, 89 % sank (vgl. hierzu Neu, EFG 2018, 287; s. auch FG Köln in EFG 2018, 287).

  • BAG, 30.08.2016 - 3 AZR 228/15

    Betriebsrentenanwartschaft - beitragsbezogene Leistungszusage

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15
    Dieses habe sich in drei inhaltsgleichen Entscheidungen in arbeitsrechtlicher Hinsicht mit der beitragsorientierten Leistungszusage beschäftigt (Urteile vom 30.8.2016 3 AZR 361/15, DB 2017, 254; 3 AZR 228/15, juris; 3 AZR 362/15, juris).

    Dafür, dass die Voraussetzungen einer beitragsorientierten Leistungszusage i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nicht erfüllt seien, beruft sich das FA auf das die Klägerin selbst betreffende und von ihr angeführte Urteil des OVG NRW (Urteil vom 2.3.2018 12 A 1005/16) sowie auf die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BAG (Urteile vom 30.8.2016 3 AZR 361/15, DB 2017, 254; 3 AZR 228/15, juris; 3 AZR 362/15, juris).

    Das BAG hat dort ausgeführt, dass "bereits bei Umwandlung der Beiträge in eine Anwartschaft" feststehen müsse, welche Höhe die aus den Beiträgen resultierende Leistung im Versorgungsfall "mindestens" hat (vgl. BAG, Urteile vom 30.8.2016 3 AZR 361/15, DB 2017, 254; 3 AZR 228/15, juris; 3 AZR 362/15, juris, jeweils unter II.2.a bb (2)).

  • BFH, 16.12.1992 - I R 105/91

    Pensionsversprechen ist als ungewisse Verbindlichkeit zu behandeln

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15
    Grund hierfür war, dass der BFH zuvor entschieden hatte, dass auch für diesen Fall eine Pensionsrückstellung zu bilden ist (vgl. BFH, Urteile vom 16.12.1992 I R 105/91, BStBl. II 1993, 792; vom 9.11.1995 IV R 2/93, BStBl. II 1996, 589).

    Konkret hat der BFH dort - d.h. vor Einfügung des § 6a Abs. 1 Nr. 2 1. Fall EStG - entschieden, dass eine Pensionsrückstellungen auch insoweit anzusetzen ist, als eine Versorgungszusage die späteren Versorgungsleistungen mit einem bestimmten Prozentsatz des zuletzt (also bei Versorgungsbeginn) bezogenen Gesamtgehalts einschließlich gewinnabhängiger Bestandteile (dort einer Tantieme) bemisst (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.1992 I R 105/91, BStBl. II 1993, 792).

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15
    So habe der Bundesgerichtshof (BGH) sich im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich mit der beitragsorientierten Leistungszusage beschäftigt (Urteil vom 17.2.2016 XII ZB 447/13, NJW 2016, 1728).

    Auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH zum Versorgungsausgleich (Urteil vom 17.2.2016 XII ZB 447/13, NJW 2016, 1728), bei der der BGH diese Bewertung zugrunde gelegt hat, dürfte dafür sprechen, dass dies eine realitätsgerechtere Bewertung wäre.

  • FG Nürnberg, 02.04.2019 - 1 K 836/18

    Körperschaftsteuer

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15
    Dass eine erweiternde Anwendung des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung möglich sei, zeige auch eine Entscheidung des FG Nürnberg (Urteil vom 2.4.2019 1 K 836/18, EFG 2019, 1357).

    Die Vorinstanz (FG Nürnberg, Urteil vom 2.4.2019 1 K 836/18, EFG 2019, 1375) ist von einer Anwendung des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ausgegangen.

  • FG Münster, 17.08.2017 - 10 K 2472/16

    Höhe der Nachzahlungszinsen ist verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15
    Des Weiteren hat der Senat in einer früheren Entscheidung zur Zinshöhe nach § 238 AO für die Jahre 2012 bis 2015 angenommen, dass der Zinssatz nach § 238 AO noch verfassungsgemäß ist (vgl. FG Münster, Urteil vom 17.8.2017 10 K 2472/16, EFG 2017, 1638, Revision anhängig unter dem Az. III R 25/17).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15
    Das sei aber nach der Rechtsprechung des BVerfG - der BFH verweist hierzu auf den Beschluss des BVerfG vom 12.5.2009 2 BvL 1/00, BStBl. II 2009, 685 Rz. 29 ff., betr.
  • BFH, 03.02.1969 - GrS 2/68

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Unentgeltlicher Erwerb - Verbot des Ausweises -

  • BFH, 13.06.2006 - I R 58/05

    Nachträgliche Berücksichtigung einer Rückstellung - verdeckte Gewinnausschüttung

  • BFH, 16.01.2013 - II R 66/11

    Unmittelbarer Gesellschafterwechsel bei Übertragung der Beteiligung an einer

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 128/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für

  • BFH, 19.08.1998 - I R 92/95

    Bildung von Pensionsrückstellungen

  • BVerfG, 28.07.2023 - 2 BvL 22/17

    Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen

  • BVerwG, 19.09.2018 - 8 B 24.18

    Darlegen von Zulassungsgründen i.R.d. Pflicht zur Mitteilung der

  • BFH, 06.10.1967 - VI 61/64

    Vorbehalte bei Pensionszusagen - Steuerrechtliche Beurteilung - Steuerschädliche

  • FG Hamburg, 15.11.2022 - 5 K 126/20

    Pensionsrückstellung - Versorgungsfall bei Invalidität

    Doch ist dies nicht auf das Streitjahr 2013 zu übertragen (ebenso FG Münster, Urteil vom 18. März 2021, 10 K 4131/15 K, G, F, EFG 2021, 1460, für 2010 bis 2012).
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