Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152) |
| Zweiter Abschnitt - Datenschutz und Datensicherheit (§§ 147 - 152) |
Auf Anforderung des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes haben die Träger der Rentenversicherung dem Träger der Insolvenzsicherung die angeforderten Sozialdaten zu übermitteln, die zur Feststellung von Leistungen beim Träger der Insolvenzsicherung erforderlich sind.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.01.2026 | Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 16.01.2026 | |
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 | |
| 01.01.2021 | Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) | 12.08.2020 |
träger § 149Versicherungskonto § 150Dateisysteme bei der Datenstelle § 151Auskünfte der Deutschen Post AG § 151aAntragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt § 151bAutomatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung § 151cÜbermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung § 152Verordnungs-
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Rechtsprechung zu § 151c SGB VI
2 Entscheidungen zu § 151c SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 27.11.2025 - B 5 R 9/24 R
Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig
- SG Mannheim, 09.07.2024 - S 9 R 1049/23
Ruhen eines Grundrentenzuschlags wegen Einkünften aus Kapitalvermögen