Betriebsrentengesetz

   Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a)   
   Vierter Abschnitt - Insolvenzsicherung (§§ 7 - 15)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248), in Kraft getreten am 24.06.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.06.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze12.06.2020BGBl. I S. 1248

Rechtsprechung zu § 12 BetrAVG

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Querverweise

Auf § 12 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsrentengesetz (BetrAVG) 
      Arbeitsrechtliche Vorschriften
        Insolvenzsicherung
          § 14 (Träger der Insolvenzsicherung)
        Geltungsbereich
          § 17 (Persönlicher Geltungsbereich)
          § 18 (Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst)
     
      Zweite Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
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