Betriebsrentengesetz
| Zweite Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32) |
(1) 1Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 besteht nur, wenn der Sicherungsfall nach dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 eingetreten ist; er kann erstmals nach dem Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. 2Die Beitragspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15.
(2) 1Wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, besteht ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn der Sicherungsfall nach dem 31. Dezember 2021 eingetreten ist. 2Die Beitragspflicht des Arbeitgebers, der betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführt, beginnt im Jahr 2021; der Beitrag beträgt in diesem Jahr 3 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3 Nummer 4. 3Zusätzlich zum Beitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 wird für die betriebliche Altersversorgung nach Satz 2 für die Jahre 2022 bis 2025 ein Beitrag in Höhe von 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 erhoben; die Beiträge sind zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
(3) 1Ist der Sicherungsfall nach Absatz 2 vor dem 1. Januar 2022 eingetreten, besteht ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen einer Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt. 2Leistungen werden nur auf Antrag und nicht rückwirkend erbracht; sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3Mit dem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die den Anspruch belegen. 4Die Kosten, die dem Träger der Insolvenzsicherung insofern entstehen, werden vom Bund übernommen; Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Träger der Insolvenzsicherung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
(4) Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchgeführt wird, gelten für Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, die §§ 7, 8 und 9 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung; für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 können Arbeitgeber die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ermitteln.
(5) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht 2026, ob die Beitragsbemessung nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 bei betrieblicher Altersversorgung, die von Pensionskassen durchgeführt wird, weiterhin sachgerecht ist, insbesondere, ob die Höhe des Beitrags dem vom Träger der Insolvenzsicherung zu tragenden Risiko entspricht. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit dieser Untersuchung beauftragen.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.06.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 30 BetrAVG
62 Entscheidungen zu § 30 BetrAVG in unserer Datenbank:
- BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16
Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers - ...
- LAG Köln, 17.02.2021 - 5 Sa 830/17
Kein grundsätzlicher Insolvenzschutz von Pensionskassenspitzen bis zum ...
- BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 252/17
Beitragsorientierte Leistungszusage - vorzeitiges Ausscheiden
- LAG Köln, 16.02.2022 - 11 Sa 434/21
Ansprüche eines Betriebsrentners auf Anpassung der Firmenrente in der Insolvenz ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 13.10.2025 - 15 SLa 42/25
Altersgeld; Versorgungszusage; gesamtschuldnerische Haftung; Auslegung einer ...
- VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1774
Betriebliche Altersversorgung
- VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1736
Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensions-Sicherungs-Verein ...
- VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1737
Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf ...
- LAG Hessen, 17.01.2018 - 6 Sa 183/17
Wegfall der Anpassungsprüfung und Anpassungspflicht des Arbeitgebers gem. § 16 ...
Querverweise
Auf § 30 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Geltungsbereich
- § 17 (Persönlicher Geltungsbereich)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)