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Betriebsrentengesetz

   Zweite Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BetrAVG (https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BetrAVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Betriebsrentengesetz (https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Betriebsrentengesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 26

Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.

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Rechtsprechung zu § 26 BetrAVG

75 Entscheidungen zu § 26 BetrAVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 26 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:

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