Betriebsrentengesetz
Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
Siebter Abschnitt - Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag (§ 19 - 25) |
Unterabschnitt 2 - Tarifvertrag und reine Beitragszusage (§ 21 - 25) |
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Verwendung der Beiträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a festzulegen. 2Die Ermächtigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. 3Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 |
Rechtsprechung zu § 25 BetrAVG
5 Entscheidungen zu § 25 BetrAVG in unserer Datenbank:
- BFH, 05.11.1992 - I R 61/89
Rechtsfähige Versorgungseinrichtungen als Unterstützungskassen
- BAG, 09.02.1982 - 3 AZR 508/79
- BAG, 26.09.1989 - 3 AZR 814/87
Betriebliche Altersversorgung: Anwartschaft - Insolvenzschutz
- BAG, 26.09.1989 - 3 AZR 815/87
Betriebliche Altersversorgung - angerechnete Vordienstzeiten - Insolvenzschutz
- BAG, 26.09.1989 - 3 AZR 816/87
Berücksichtigung einer Vordienstzeit bei Berechnung des Wertes einer ...