Betriebsrentengesetz
| Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
| Siebter Abschnitt - Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag (§ 19 - 25) |
| Unterabschnitt 2 - Tarifvertrag und reine Beitragszusage (§ 21 - 25) |
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung eines einschlägigen Sozialpartnermodells vereinbaren.
(2) Die Anwendung eines nicht einschlägigen Sozialpartnermodells können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, wenn
| 1. | ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag dies eröffnet oder | |
| 2. | die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist. |
(3) Arbeitnehmer, die bei Tarifvertragsparteien beschäftigt sind, die ein Sozialpartnermodell abgeschlossen haben, können mit ihrem Arbeitgeber die Teilnahme an dem Sozialpartnermodell vereinbaren.
(4) 1Die Teilnahme nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien. 2Die Tarifvertragsparteien können Dritte an den Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells entstehen, angemessen beteiligen. 3Sie können die Kostenbeteiligung auch über die Beiträge und Leistungen der durchführenden Versorgungseinrichtung erheben lassen; an eine entsprechende Entscheidung ist die durchführende Versorgungseinrichtung bei der Kalkulation der Beiträge und Leistungen gebunden.
Vorschrift neugefaßt durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 16.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.01.2026 | Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 16.01.2026 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 |
einrichtung § 23Zusatzbeiträge des Arbeitgebers § 24Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen § 25Verordnungs-
ermächtigung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 24 BetrAVG
7 Entscheidungen zu § 24 BetrAVG in unserer Datenbank:
- FG Bremen, 27.09.2001 - 101091K 5
Grunderwerbsteuerpflicht des Eigentumsübergangs von Grundstücken bei gesetzlichem ...
- BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 529/12
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - ...
- BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 676/12
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - ...
- BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 723/12
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - ...
- BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 527/11
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - ...
- BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 978/12
Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - ...
- BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 386/13
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - ...