Drittelbeteiligungsgesetz
| Teil 1 - Geltungsbereich (§§ 1 - 3) |
(1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.
(2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist.
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Rechtsprechung zu § 2 DrittelbG
40 Entscheidungen zu § 2 DrittelbG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.06.2026 - II ZB 11/25
Keine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs für ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 17.06.2025 - 14 W 2/25
Berücksichtigung der Arbeitnehmer eines faktischen Konzerns bei der Feststellung ...
- KG, 17.06.2025 - 14 W 2/25
- BGH, 23.06.2026 - II ZB 12/25
Keine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs für ...
- OLG Düsseldorf, 21.07.2016 - 26 W 1/16
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer arbeitnehmerlosen Konzernobergesellschaft
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 07.08.2015 - 82 O 23/15
Kein mitbestimmter Aufsichtsrat
- LG Köln, 07.08.2015 - 82 O 23/15
- KG, 07.06.2007 - 2 W 8/07
Drittelparitätische Arbeitnehmermitbestimmung: Ermittlung der Beschäftigtenzahl; ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Wuppertal, 06.09.2011 - 7 BV 36/11
Aktives und passives Wahlrecht der Arbeitnehmer des abhängigen Unternehmens zur ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 29.03.2021 - 101 ZBR 1/21
Statusverfahren über die Bildung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH nach § 1 ...
Querverweise
Auf § 2 DrittelbG verweisen folgende Vorschriften:
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Aufsichtsrat
- § 12 (Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer)