Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
Erster Abschnitt - Arten von Unternehmensverträgen (§§ 291 - 292) |
(1) 1Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). 2Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.
(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.
(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
Rechtsprechung zu § 291 AktG
533 Entscheidungen zu § 291 AktG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 06.06.2013 - I R 38/11
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: ...
- BFH, 27.11.2013 - I R 36/13
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: ...
- FG Düsseldorf, 15.04.2013 - 6 K 4270/10
Körperschaftsteuererhöhung durch vororganschaftliche Mehrabführungen - Saldierung ...
- FG Niedersachsen, 10.03.2011 - 6 K 338/07
Qualifizierung vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als ...
- BFH, 06.06.2013 - I R 38/11
- BGH, 31.01.2023 - II ZB 10/22
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen zwei GmbHs - und das Handelsregister
- BGH, 20.01.2021 - IV ZR 318/19
Beteiligung eines Versicherungsnehmers mit einem höheren Anteil an den ...
- FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15
Grenze; grenzüberschreitende Organschaft; Organschaft; Verlust; ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - I R 26/19 (anhängig)
Organschaft, Verlustverrechnung
- BFH - I R 26/19 (anhängig)
- BGH, 16.07.2019 - II ZR 175/18
Teilgewinnabführungsvertrag; Wirksamkeitsvoraussetzungen; ...
§ 291 AktG in Nachschlagewerken
- § 291 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungsvertrag
Querverweise
Auf § 291 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 30 (Kapitalerhaltung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Zusammenschlusskontrolle
- § 41 (Vollzugsverbot, Entflechtung)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 30 (Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Sondervorschriften für die Organschaft
- § 14 (Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- § 5 (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 119 (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 103a (Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung)