Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
(1) 1Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.
(2) Für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 rechnen zu den Aktien, die dem Unternehmen gehören, auch Aktien,
(3) Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft, so hat es, sobald ihm ohne Hinzurechnung der Aktien nach Absatz 2 mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, auch dies der Gesellschaft unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(4) Sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1) gehört, hat es auch dies der Gesellschaft unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(5) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1, 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, so ist dies der Gesellschaft unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(6) 1Die Gesellschaft hat das Bestehen einer Beteiligung, die ihr nach Absatz 1 oder 4 mitgeteilt worden ist, unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen; dabei ist das Unternehmen anzugeben, dem die Beteiligung gehört. 2Wird der Gesellschaft mitgeteilt, daß die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr besteht, so ist auch dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
(7) 1Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, bestehen für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, weder für das Unternehmen noch für ein von ihm abhängiges Unternehmen oder für einen anderen, der für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens handelt. 2Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 und § 271, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Aktien eines Emittenten im Sinne des § 33 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 | |
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 20.01.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 05.01.2007 |
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Rechtsprechung zu § 20 AktG
158 Entscheidungen zu § 20 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.09.2024 - II ZR 221/21
Nichtigkeit eines Geltendmachungsbeschlusses; Beendigung der fehlerhaften ...
Zum selben Verfahren:
- LG Heidelberg, 28.08.2019 - 12 O 8/19
Haftung eines nicht wirksam bestellten besonderen Vertreters einer Gesellschaft ...
- LG Heidelberg, 28.08.2019 - 12 O 8/19
- BGH, 05.04.2016 - II ZR 268/14
Aktiengesellschaft: Ordnungsgemäße Erfüllung der Mitteilungspflicht bei ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 15.02.2013 - 402 HKO 24/12
Aktiengesellschaft: Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung von ...
- LG Hamburg, 15.02.2013 - 402 HKO 24/12
- OLG Frankfurt, 02.05.2019 - 22 U 61/17
Beschluss über Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bei Verletzung von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Darmstadt, 17.02.2017 - 14 O 232/13
Vorstand muss Ausichtsratsmitglied nicht über offensichtliche Gründe ...
- LG Darmstadt, 17.02.2017 - 14 O 232/13
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 - 20 U 44/23 Corona
Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses einer AG im Falle einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 04.07.2018 - 7 U 131/18
Wirksamkeit eines in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 14.12.2017 - 5 HKO 17464/16
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Wahl des Aufsichtsrats
- LG München I, 14.12.2017 - 5 HKO 17464/16
Querverweise
Auf § 20 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Allgemeine Vorschriften
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
- § 160 (Vorschriften zum Anhang)
- Verbundene Unternehmen
- Wechselseitig beteiligte Unternehmen
- § 328 (Beschränkung der Rechte)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 405 (Ordnungswidrigkeiten)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 22 (Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)