Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
| Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274) |
| Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung (§§ 264 - 274) |
(1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt.
(2) Das Vermögen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorhanden sind.
(3) 1Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so werden die geleisteten Einlagen erstattet und ein Überschuß nach den Anteilen am Grundkapital verteilt. 2Reicht das Vermögen zur Erstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Aktionäre den Verlust nach ihren Anteilen am Grundkapital zu tragen; die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit nötig, einzuziehen.
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Rechtsprechung zu § 271 AktG
49 Entscheidungen zu § 271 AktG in unserer Datenbank:
- KG, 14.07.2020 - 14 U 105/19
Zulässigkeit einer Regelung in Satzung einer Aktiengesellschaft zu Wegfall eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.11.2021 - II ZR 137/20
Verstoß eines Satzungsänderungsbeschlusses gegen gläubigerschützende Vorschriften
- BGH, 09.11.2021 - II ZR 137/20
- BFH, 18.05.2021 - I R 12/18
Sog. Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen ...
- KG, 28.09.2018 - 22 W 60/14
Nachtragsliquidation: Bestellung eines Nachtragsliquidators zum Zweck der ...
- FG Hessen, 15.12.2020 - 4 K 386/18
Besteuerung des Liquidationsgewinns an einem inländischen Grundstück einer ...
- OLG München, 17.09.2024 - 5 U 7318/22
Stellung von Wirecard-Aktionären im Insolvenzverfahren
- OLG Jena, 22.02.2007 - Lw U 443/06
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.11.2007 - BLw 4/07
Ansprüche einer in Liquidation befindlichen LPG gegen die Mitglieder
- BGH, 23.11.2007 - BLw 4/07
- OLG Köln, 06.05.2021 - 18 U 133/20
Wirksamkeit von Beschlüssen einer Hauptversammlung; Zustimmung zur Auflösung ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 271 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 20 (Mitteilungspflichten)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 216 (Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Gerichtliche Auflösung
- § 396 (Voraussetzungen)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister
- § 44 (Rechtsverlust)