Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 6 - Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister (§§ 33 - 47) |
(1) 1Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 34 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt werden. 2Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist. 3Sofern die Höhe des Stimmrechtsanteils betroffen ist, verlängert sich die Frist nach Satz 1 bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mitteilungspflichten um sechs Monate. 4Satz 3 gilt nicht, wenn die Abweichung bei der Höhe der in der vorangegangenen unrichtigen Mitteilung angegebenen Stimmrechte weniger als 10 Prozent des tatsächlichen Stimmrechtsanteils beträgt und keine Mitteilung über das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten einer der in § 33 genannten Schwellen unterlassen wird.
(2) Kommt der Meldepflichtige seinen Mitteilungspflichten nach § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 nicht nach, so ist Absatz 1 auf Aktien desselben Emittenten anzuwenden, die dem Meldepflichtigen gehören.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) vom 23.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 26.11.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie | 20.11.2015 | |
| 19.08.2008 | Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | 12.08.2008 |
ermächtigung § 34Zurechnung von Stimmrechten § 35Tochterunternehmens-
eigenschaft; Verordnungs-
ermächtigung § 36Nichtberück-
sichtigung von Stimmrechten § 37Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungs-
ermächtigung § 38Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungs-
ermächtigung § 39Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungs-
ermächtigung § 40Veröffentlichungs-
pflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister § 41Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister § 42Nachweis mitgeteilter Beteiligungen § 43Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen § 44Rechtsverlust § 45Richtlinien der Bundesanstalt § 46Befreiungen; Verordnungs-
ermächtigung § 47Handelstage
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Rechtsprechung zu § 44 WpHG
21 Entscheidungen zu § 44 WpHG in unserer Datenbank:
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Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Anfechtung mehrerer Beschlüsse der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.06.2026 - II ZR 193/22
Keine Stimmrechtszurechnung aufgrund abgestimmten Verhaltens in sonstiger Weise ...
- EuGH, 12.02.2026 - C-864/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/109/EG - Harmonisierung der ...
- BGH, 16.06.2026 - II ZR 193/22
- OLG München, 11.10.2023 - 7 U 380/23 Corona
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- LG München I, 10.11.2022 - 5 HKO 2654/22
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