Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 6 - Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister (§§ 33 - 47) |
(1) 1Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach § 40 Absatz 1 und § 41 freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. 2Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung. 3Satz 1 gilt nicht für Pflichten dieser Emittenten nach § 40 Absatz 1 und § 41 auf Grund von Mitteilungen nach § 39.
(2) 1Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände, die denen des § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 41 entsprechen und die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, in der in § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, geregelten Weise veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen. 2Die Informationen sind gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates und die Freistellung von Emittenten nach Absatz 1 zu erlassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich vom 28.02.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.07.2026 | Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich | 28.02.2025 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 26.11.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie | 20.11.2015 | |
| 01.02.2012 | Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) | 05.04.2011 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems | 04.12.2011 | |
| 28.12.2007 | Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) | 21.12.2007 | |
| 20.01.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 05.01.2007 |
ermächtigung § 34Zurechnung von Stimmrechten § 35Tochterunternehmens-
eigenschaft; Verordnungs-
ermächtigung § 36Nichtberück-
sichtigung von Stimmrechten § 37Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungs-
ermächtigung § 38Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungs-
ermächtigung § 39Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungs-
ermächtigung § 40Veröffentlichungs-
pflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister § 41Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister § 42Nachweis mitgeteilter Beteiligungen § 43Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen § 44Rechtsverlust § 45Richtlinien der Bundesanstalt § 46Befreiungen; Verordnungs-
ermächtigung § 47Handelstage
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Querverweise
Auf § 46 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 (Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung)