Gesetzgebung
BGBl. I 2011 S. 538 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 07.04.2011, Seite 538
- Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
- vom 05.04.2011
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
- bundestag.de
Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)
- 04.11.2010 BT Anlegerschutz (in: Sitzungswoche vom 10. bis 12. November 2010)
- 09.11.2010 BT Umfangreiche Neuregelungen für Immobilienfonds geplant
- 10.11.2010 BT Fraktionen wollen Anleger besser schützen
- 23.11.2010 BT Öffentliche Anhörung zum Anlegerschutzgesetz
- 01.12.2010 BT Bundesregierung will Grauen Kapitalmarkt stärker regulieren
- 01.12.2010 BT Finanzwirtschaft verlangt Änderungen für offene Immobilienfonds
- 01.12.2010 BT Experten raten zu Änderungen am Anlegerschutzgesetz
- 15.12.2010 BT Koalition will Anlegerschutzgesetz noch verändern
- 09.02.2011 BT Opposition beklagt "bürokratisches Monster" beim Anlegerschutz
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 25.07.2018 - 6 A 673/15
Behördeninterne Datenbank
Die Finanzkrise habe gezeigt, dass das Vertrauen in die Finanzmärkte erschüttert und die Notwendigkeit weiterer substantieller Verbesserungen des Aufsichtsrechts sichtbar geworden seien (BR-Drs. 584/10, S. 19).Der Zweck des § 87 WpHG, die Einhaltung der gesetzlichen Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes im Rahmen der Anlageberatung sicherzustellen und ein einheitliches Mindestniveau der an die Mitarbeiter gestellten Anforderungen vorzugeben, um den Anlegerschutz zu verstärken (BR-Drs. 584/10, S. 19), ist legitim.
Integre, effiziente und transparente Kapitalmärkte sind nach Auffassung des Gesetzgebers die entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Finanzdienstleistungsindustrie ihrer dienenden Funktion gegenüber der Volkwirtschaft als Ganzes nachkommen kann (BT-Drs. 17/3628, S. 1).
Gerade die Registrierung der Vertriebsbeauftragten sollte dazu dienen, bei der Häufung von Beschwerden in einzelnen Bereichen, diese nach oben verfolgen zu können (so die Beratungen des Finanzausschusses BT-Dr. 17/4739, S. 10).
- VGH Hessen, 15.12.2011 - 6 B 1926/11
Rechtswegzuständigkeit bei Informationsbegehren
Eine solche Sonderzuweisung enthält § 48 Abs. 4 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. April 2011, BGBl. I S. 538, - WpÜG -). - OLG Schleswig, 23.05.2013 - 5 U 140/12
Schadensersatzklage gegen ehemalige Vorstände der Accessio AG abgewiesen
Entsprechende schriftliche Informationspflichten nach § 31 Abs. 3 S. 4, Abs. 3a WpHG n.F. sind erst mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz vom 5. April 2011 (BGBl. I 2011, 538) in das Gesetz eingeführt worden.