Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 6 - Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister (§§ 33 - 47) |
(1) 1Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die
2Die §§ 36 und 37 gelten entsprechend.
(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:
| 1. | übertragbare Wertpapiere, | |
| 2. | Optionen, | |
| 3. | Terminkontrakte, | |
| 4. | Swaps, | |
| 5. | Zinsausgleichsvereinbarungen und | |
| 6. | Differenzgeschäfte. |
(3) 1Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. 2Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. 3Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 761/2015 in der jeweils geltenden Fassung. 4Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards nach Satz 3.
(4) 1Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. 2Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) vom 27.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.12.2024 | Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) | 27.12.2024 | |
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 02.07.2016 | Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 30.06.2016 | |
| 26.11.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie | 20.11.2015 | |
| 01.02.2012 | Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) | 05.04.2011 | |
| 01.03.2009 | Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | 12.08.2008 | |
| 20.01.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 05.01.2007 |
ermächtigung § 34Zurechnung von Stimmrechten § 35Tochterunternehmens-
eigenschaft; Verordnungs-
ermächtigung § 36Nichtberück-
sichtigung von Stimmrechten § 37Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungs-
ermächtigung § 38Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungs-
ermächtigung § 39Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungs-
ermächtigung § 40Veröffentlichungs-
pflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister § 41Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister § 42Nachweis mitgeteilter Beteiligungen § 43Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen § 44Rechtsverlust § 45Richtlinien der Bundesanstalt § 46Befreiungen; Verordnungs-
ermächtigung § 47Handelstage
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 38 WpHG
115 Entscheidungen zu § 38 WpHG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.11.2025 - 2 StR 224/25
- BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
Keine "Strafbarkeitslücke" bei Insiderhandel und Marktmanipulation
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17
Keine Strafbarkeitslücke durch Verweisung auf eine noch nicht anwendbare ...
- BVerfG, 13.06.2018 - 2 BvR 375/17
Keine Ahndungslücke durch Verweisung einer Blankettstrafnorm des ...
- BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17
- BGH, 08.08.2018 - 2 StR 210/16
Marktmanipulation (keine Ahndungslücke bzw. Generalamnestie durch vorzeitige ...
- BGH, 04.11.2020 - 2 StR 32/20
Marktmanipulation (Erfassung vollständig oder teilweise manipulierter ...
- BGH, 25.02.2016 - 3 StR 142/15
Marktmanipulation (sonstige Täuschungshandlungen; Bestimmtheit; Auslegung unter ...
- BGH, 27.11.2013 - 3 StR 5/13
Marktmanipulation (Verfassungsmäßigkeit; matched orders/prearranged trades; ...
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 219/21
Vereinbarung über den Erwerb von Aktien: Grundlage für ein Übereignungsverlangen; ...
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 220/21
Oberlandesgericht Frankfurt am Main spricht Aktionären Nachbesserungsanspruch zu
Querverweise
Auf § 38 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister
- § 37 (Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung)
§ 39 (Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung)
§ 40 (Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister)
§ 42 (Nachweis mitgeteilter Beteiligungen)
§ 44 (Rechtsverlust)
§ 46 (Befreiungen; Verordnungsermächtigung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 (Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung)
- Übergangsbestimmungen
- § 137 (Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes)