Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 6 - Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister (§§ 33 - 47) |
(1) Für die Berechnung der Mitteilungs- und Veröffentlichungsfristen nach diesem Abschnitt gelten als Handelstage alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder zumindest in einem Land landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage sind.
(2) Die Bundesanstalt stellt im Internet unter ihrer Adresse einen Kalender der Handelstage zur Verfügung.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) vom 23.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 20.01.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 05.01.2007 |
ermächtigung § 34Zurechnung von Stimmrechten § 35Tochterunternehmens-
eigenschaft; Verordnungs-
ermächtigung § 36Nichtberück-
sichtigung von Stimmrechten § 37Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungs-
ermächtigung § 38Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungs-
ermächtigung § 39Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungs-
ermächtigung § 40Veröffentlichungs-
pflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister § 41Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister § 42Nachweis mitgeteilter Beteiligungen § 43Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen § 44Rechtsverlust § 45Richtlinien der Bundesanstalt § 46Befreiungen; Verordnungs-
ermächtigung § 47Handelstage
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Rechtsprechung zu § 47 WpHG
2 Entscheidungen zu § 47 WpHG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 16.07.2025 - 3 K 70/23
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- VG Berlin, 17.02.2026 - 2 K 433.23