Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274) |
Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung (§§ 264 - 274) |
(1) Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
(2) 1Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Abwickler und der Mitglieder des Aufsichtsrats. 2Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden. 3Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluß.
(3) 1Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und Aktionäre nicht geboten erscheint. 2Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 270 AktG
27 Entscheidungen zu § 270 AktG in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 25.08.2016 - 5 K 53/15
Ende des Abwicklungszeitraums als gewerbesteuerrechtlich rückwirkendes Ereignis
- BGH, 21.06.2011 - II ZB 12/10
Eingetragene Genossenschaft: Bestellung eines Abschlussprüfers nach Wegfall der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 22.03.2010 - 7 Wx 6/09
Pflichtprüfung auch der durch Insolvenz aufgelösten Genossenschaft
- OLG Brandenburg, 22.03.2010 - 7 Wx 6/09
- OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 20 W 329/15
Zur Vergütung eines Stimmrechtstreuhänders nach § 2c Abs. 2 S. 6, 7 KWG
- BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13
Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters für eine GmbH zur Änderung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12
Rückwirkende Eintragung einer Geschäftsjahresänderung
- OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12
- OLG München, 09.01.2008 - 31 Wx 66/07
GmbH & Co. KG: Befreiung von der Prüfung durch einen Abschlussprüfer trotz ...
- OLG Frankfurt, 21.05.2012 - 20 W 65/12
Zuständigkeit zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres nach § 155 II 1 InsO
- BFH, 17.07.2008 - I R 12/08
Übergangsrecht für Gewinnausschüttungen in der Liquidationsphase - ...
- AG München, 06.10.2004 - HRB 44551
Querverweise
Auf § 270 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 204 (Abwicklungsverfahren)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 145
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 47 (Abwicklungsverfahren)