Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
| Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274) |
| Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung (§§ 264 - 274) |
(1) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tage verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht.
(3) Kann eine Verbindlichkeit zur Zeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 272 AktG
13 Entscheidungen zu § 272 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.11.2021 - II ZR 137/20
Verstoß eines Satzungsänderungsbeschlusses gegen gläubigerschützende Vorschriften
Zum selben Verfahren:
- KG, 14.07.2020 - 14 U 105/19
Zulässigkeit einer Regelung in Satzung einer Aktiengesellschaft zu Wegfall eines ...
- KG, 14.07.2020 - 14 U 105/19
- OLG Jena, 22.02.2007 - Lw U 443/06
- OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 12 U 16/17
Wirksamkeit einer in AGB des Darlehensnehmers vereinbarten vorinsolvenzlichen ...
- FG Baden-Württemberg, 02.02.2000 - 12 K 329/99
Beendigung der Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft
Zum selben Verfahren:
- BFH, 29.11.2000 - I R 28/00
Ende der GewSt-Pflicht; AG i.L.
- BFH, 29.11.2000 - I R 28/00
- FG Niedersachsen, 12.12.2002 - 11 K 562/98
Berücksichtigung des laufenden Gewinns bei der Feststellung anrechenbarer ...
- BGH, 02.07.1996 - IX ZR 157/95
Auszahlung des Vermögens einer LPG an die Genossenschaftsmitglieder; Rechtsnatur ...
- BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvL 10/69
Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VStG
- BGH, 14.11.1977 - II ZR 183/75
Übertragung der Liquidation einer Gesellschaft auf einen Gesellschafter durch ...
Querverweise
Auf § 272 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Gerichtliche Auflösung
- § 396 (Voraussetzungen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 204 (Abwicklungsverfahren)
- Börsengesetz (BörsG)
- Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
- § 47b (Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 47 (Abwicklungsverfahren)