Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274) |
Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung (§§ 264 - 274) |
(1) Die Abwickler vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(2) 1Sind mehrere Abwickler bestellt, so sind, wenn die Satzung oder die sonst zuständige Stelle nichts anderes bestimmt, sämtliche Abwickler nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. 2Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Abwickler.
(3) 1Die Satzung oder die sonst zuständige Stelle kann auch bestimmen, daß einzelne Abwickler allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. 2Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung ihn hierzu ermächtigt hat. 3Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
(4) 1Zur Gesamtvertretung befugte Abwickler können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. 2Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelner Abwickler in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
(5) Die Vertretungsbefugnis der Abwickler kann nicht beschränkt werden.
(6) Abwickler zeichnen für die Gesellschaft, indem sie der Firma einen die Abwicklung andeutenden Zusatz und ihre Namensunterschrift hinzufügen.
Rechtsprechung zu § 269 AktG
23 Entscheidungen zu § 269 AktG in unserer Datenbank:
- BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17
Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem ...
- BGH, 26.11.2019 - II ZB 21/17
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Satzungsänderung im Fall der Verwertung der ...
- OLG Frankfurt, 27.02.2019 - 8 UF 61/18
Unverhältnismäßigkeit der Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
- OLG Hamm, 21.02.2022 - 8 U 1/17
- OLG Frankfurt, 27.02.2019 - 8 UF 61/18A
- OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 151/05
Auflösung einer Aktiengesellschaft: Wirksamkeit von Kündigungen bzw. der ...
- KG, 07.07.1998 - 1 W 6250/96
- OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 7 U 102/01
Vertretung einer in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft in einem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 22.03.2001 - 1 Verg 9/00
Begründung des Nachprüfungsantrags
Querverweise
Auf § 269 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Gerichtliche Auflösung
- § 396 (Voraussetzungen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 204 (Abwicklungsverfahren)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 47 (Abwicklungsverfahren)