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Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 13
Unterzeichnung der Aktien

1Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. 2Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 3Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein. 4Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023 (BGBl. I Nr. 354), in Kraft getreten am 15.12.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)11.12.2023BGBl. I Nr. 354

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Rechtsprechung zu § 13 AktG

11 Entscheidungen zu § 13 AktG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 13 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Aufsichtsrat
            § 96 (Zusammensetzung des Aufsichtsrats)
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