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   LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 3-5 O 78/08   

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LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 3-5 O 78/08 (https://dejure.org/2008,28742)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.04.2008 - 3-5 O 78/08 (https://dejure.org/2008,28742)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. April 2008 - 3-5 O 78/08 (https://dejure.org/2008,28742)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit des Klagebeitritts eines bereits als

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 5 O 78/08
    Der Antrag gem. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 3-05 O 339/07 anhängigen und zur gemeinsame Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen der Antragsgegner gegen von der der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 20.11.2007 unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss über die Übertragung der übrigen Aktien der Aktionäre der Antragstellerin (Minderheitsaktionäre) auf die A. Projektentwicklung GmbH, Gstr .., A-... S/ Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg/Österreich unter FN ... ... .

    Die Kläger haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den Übertragungsbeschluss erhoben, die nach Verbindung zum Az. 3-05 O 339/07 beim Landgericht rechtshängig sind,.

    §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 3-05 O 339/07 anhängigen Klagen und zur gemeinsame Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen der Antragsgegner gegen von der der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 20.11.2007 unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss über die Übertragung der übrigen Aktien der Aktionäre der Antragstellerin (Minderheitsaktionäre) auf die A. Projektentwicklung GmbH, Gstr .., A-... S/Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg/Österreich unter FN ... ... .

    Die Akten des Verfahrens 3-05 O 339/07 waren beigezogen.

    Sie haben durch Vorlage einer Bescheinigung der N. Bank v. 20.2.2008 bzw. 27.2.2008 im Verfahren 3-05 O 339/07 nachgewiesen, dass sie bereits vor dem 1.4.2007 bzw. 1.1.2007 und seitdem ununterbrochen Aktionär der Antragstellerin waren.

  • OLG Frankfurt, 16.02.2007 - 5 W 43/06

    Aktiengesellschaft: Eintragung eines Übertragungsbeschlusses im Handelsregister

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 5 O 78/08
    Die Interessenabwägung darf deshalb nicht dazu führen, dass die formellen und materiellen Aktionärsrechte im Ergebnis leer laufen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 16.2.2007 - 5 W 43/06, AG 2007, 357; OLG Jena, Beschluss v. 12.10.2006 - 6 W 452/06, AG 2007, 31).

    Wäre dies zudem ausschlaggebend, wäre die Verletzung des Teilnahmerechts der Aktionäre im Ergebnis ohne Bedeutung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 16.2.2007 - 5 W 43/06, AG 2007, 357).

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 W 63/03

    Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär - Erwirkung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 5 O 78/08
    Das mitgliedschaftliche Bestandsinteresse der Kleinaktionäre, das von begrenzter Bedeutung ist, weil bei ihm letztlich die Vermögenskomponente im Vordergrund steht, hindert die Annahme vorrangiger, auch ökonomisch begründeter Interessen des Hauptaktionärs nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.1.2004, AG 2004, 207).
  • OLG Jena, 12.10.2006 - 6 W 452/06

    Freigabeverfahren nach AktG

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 5 O 78/08
    Die Interessenabwägung darf deshalb nicht dazu führen, dass die formellen und materiellen Aktionärsrechte im Ergebnis leer laufen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 16.2.2007 - 5 W 43/06, AG 2007, 357; OLG Jena, Beschluss v. 12.10.2006 - 6 W 452/06, AG 2007, 31).
  • LG München I, 30.08.2007 - 5 HKO 2797/07

    Verkürzung der Anmeldefrist nur durch Satzung, Verletzung des Fragerechts

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 5 O 78/08
    Würde man dies, wies es die Antragstellerin sieht, allein dem Vorstand bei der Bekanntmachung der Bedingungen der Teilnahme- und Stimmrechtsausübung überlassen, wäre dies ein Verstoß gegen § 23 Abs. 5 AktG mit der Folge, dass die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären wären (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: LG München WM 2007, 2111, 2113).
  • OLG Frankfurt, 06.02.2007 - 5 W 46/06

    Übertragungsbeschluss: Eintragung im Handelsregister bei erhobenen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 5 O 78/08
    Zwar können danach schon allein die Kostennachteile und ggf. steuerliche Nachteile, die bei Nichteintragung der angegriffenen Strukturmaßnahme anfallen, grundsätzlich den Vorrang der Eintragungsinteressen rechtfertigen, wenn das Interesse an der Vermeidung der Kosten und steuerlichen Nachteile die Vermögensinteressen der Antragsgegner, wegen deren sehr geringer Beteiligung, weitaus überwiegt (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 2.2.2007 - 5 W 46/06).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.1991 - 6 U 59/91
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 5 O 78/08
    Der Antragstellerin ist daher unabhängig von den gegebenen Mehrheitsverhältnissen der Nachweis abgeschnitten, die Teilnahme aller Minderheitsaktionäre hätte die getroffenen Beschlüsse nicht beeinflussen können (vgl. OLG Düsseldorf, DB 1991, 1826).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05

    Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 5 O 78/08
    20 Die Kammer folgt im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss v. 8.2.2006 - 12 W 185/05 - AG 2006, 249; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.8.2006 - 15 W 110/05 - BeckRS 2006 10243) der Definition des Merkmals der "offensichtlichen Unbegründetheit" in der Erläuterung der Regierungsbegründung zum UMAG (BT-Drucks. 15/5092, 29): "Für die Freigabekriterien gilt bei allen Freigabeverfahren folgendes: Bei der Auslegung des Kriteriums "offensichtlich unbegründet" kommt es nicht darauf an, welcher Prüfungsaufwand erforderlich ist, um die Unbegründetheit der Anfechtungsklage festzustellen.
  • OLG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 W 110/05

    Bewertungsgrundsätze bei Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 5 O 78/08
    20 Die Kammer folgt im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss v. 8.2.2006 - 12 W 185/05 - AG 2006, 249; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.8.2006 - 15 W 110/05 - BeckRS 2006 10243) der Definition des Merkmals der "offensichtlichen Unbegründetheit" in der Erläuterung der Regierungsbegründung zum UMAG (BT-Drucks. 15/5092, 29): "Für die Freigabekriterien gilt bei allen Freigabeverfahren folgendes: Bei der Auslegung des Kriteriums "offensichtlich unbegründet" kommt es nicht darauf an, welcher Prüfungsaufwand erforderlich ist, um die Unbegründetheit der Anfechtungsklage festzustellen.
  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 7 W 78/06

    Freigabeverfahren nach Klageerhebung gegen Hauptversammlungsbeschluss: Vertretung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 5 O 78/08
    Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis für eine Doppelvertretung im Freigabeverfahren (vgl. OLG Karlsruhe WM 2007, 650, 651; OLG Hamm ZIP 2005, 1457 Hüffer, AktG 6. Aufl. § 246 Rz. 30 und ständige, vom OLG Frankfurt am Main (zuletzt Beschl. v. 11.1.2008 - 17 W 93/07 -) nicht beanstandete Kammerrechtsprechung; a. A.: Dörr in Spindler/Stilz, AktG, § 246a Rz. 9; Heidel in Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 246a AktG Rz. 19).
  • OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05

    Zum Freigabeverfahren bei Aufhebung der Registersperre eines angefochtenen

  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

    Außerdem seien sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung 2007 gemäß der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, ebenso vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008) nach § 241 Nr. 1 iVm § 121 Abs. 3 AktG nichtig bzw. zumindest anfechtbar, weil die Beklagte in der Einladung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte nicht entsprechend Gesetz (§§ 134, 135 AktG) und Satzung (§ 18 Abs. 3) angegeben habe, indem sie dafür unzutreffend ein Schriftformerfordernis genannt habe.

    Darüber hinaus seien diese Hauptversammlungsbeschlüsse gemäß der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, ebenso vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008) nach § 241 Nr. 1 AktG nichtig, weil in der Einladung zur Hauptversammlung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung nicht in einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise angegeben worden seien, indem die Beklagte zu Unrecht den Nachweis der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer Aktionärsvereinigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtserteilung gefordert habe, was als Einberufungsmangel eine Verletzung des Kerngehalts des Aktionärsrechts darstelle.

    Der Senat setzt sich mit der Verneinung eines Einladungsmangels schließlich auch nicht in Widerspruch zur von den Klägern im Übrigen herangezogenen früheren Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008), denn die sog. ...-Entscheidungen sind wegen gravierend anderer Fassung der Einladungspassage zur schriftlichen Bevollmächtigung im vorliegenden Fall nicht einschlägig bzw. übertragbar (so bereits Senat mit Beschluss vom 8.6.2009 a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08

    "Leica" - Hauptversammlungsbeschluss der Aktiengesellschaft: Folgen des

    Der Senat ist jedoch von dem Eingang des entsprechenden Fax-Schriftsatzes am 23.04.2008 überzeugt, zumal ausweislich des vom Landgericht übermittelten Fax-Eingangsjournals (Kopie) vom 23.04.2008 um 12.26 Uhr ein 25-seitiger Schriftsatz übermittelt worden ist wie auch der Sendebericht der Antragstellerin ergibt, dass am 23.04.2008 gegen 12.25 Uhr an das Landgericht Frankfurt am Main 25 Seiten zu dem Aktenzeichen 3/05 O 78/08 übermittelt worden sind.
  • OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Die beiden Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main (3-05 O 78/08 vom 04.04.2008; 3-05 O 339/07 vom 26.08.2008 - Leica Hauptversammlung 2007 - , 3-05 O 113/08 -Triplan AG Hauptversammlung 2008 -), die die Antragsgegner zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung zitiern, können dies nicht leisten, da der dort zu beurteilenden Einladungstext hinsichtlich der Stimmrechtsausübung durch Dritte inhaltlich völlig anders gestaltet war.
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