Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a) |
Erster Abschnitt - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 241 - 255) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 241 - 249) |
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
1. | in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, | |
2. | nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, | |
3. | mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, | |
4. | durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, | |
5. | auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, | |
6. | nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.07.2022 | Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften | 20.07.2022 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
beschlüsse § 245Anfechtungsbefugnis § 246Anfechtungsklage § 246aFreigabeverfahren § 247Streitwert § 248Urteilswirkung § 248aBekanntmachungen zur Anfechtungsklage § 249Nichtigkeitsklage
Rechtsprechung zu § 241 AktG
899 Entscheidungen zu § 241 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.03.2023 - IX ZR 121/22
Insolvenzanfechtung - Kein Ausschluss durch aktienrechtlichen Schutz des ...
- BGH, 19.05.2015 - II ZR 181/14
Nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft: Niederschrift der Hauptversammlung bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 6 U 159/18
- BGH, 19.05.2015 - II ZR 176/14
Beschlüsse in der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 16.04.2014 - 2 U 608/13
Notarielle Niederschrift über sämtliche Beschlüsse bei Hauptversammlung einer ...
- OLG Jena, 16.04.2014 - 2 U 608/13
- OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 16 U 79/17
Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer
- BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19
CECONOMY AG (ehemals METRO AG): Klagen u.a. gegen Umfirmierung und ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 17.09.2020 - 22 W 66/19
Löschung der Eintragung der Geschäftsführerabberufung im Handelsregister nach § ...
Querverweise
Auf § 241 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 191 (Oberste Vertretung)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 359 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)