Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a) |
| Erster Abschnitt - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 241 - 255) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 241 - 249) |
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
| 1. | in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, | |
| 2. | nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, | |
| 3. | mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, | |
| 4. | durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, | |
| 5. | auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, | |
| 6. | nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.07.2022 | Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften | 20.07.2022 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
beschlüsse § 245Anfechtungsbefugnis § 246Anfechtungsklage § 246aFreigabeverfahren § 247Streitwert § 248Urteilswirkung § 248aBekanntmachungen zur Anfechtungsklage § 249Nichtigkeitsklage
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Rechtsprechung zu § 241 AktG
987 Entscheidungen zu § 241 AktG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 02.10.2026 - 102 SchH 74/26
Schiedsgerichtsbarkeit, Beschlussmängelstreitigkeiten, Satzungsauslegung, ...
- OLG München, 10.08.2026 - 7 W 1058/26
Gesellschafterversammlung, Beschlussfähigkeit, Geschäftsführerabbestellung, ...
- BGH, 16.07.2024 - II ZR 71/23
BGH weist Klage von Martin Kind gegen seine Abberufung als Geschäftsführer der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hannover, 11.10.2022 - 32 O 119/22
Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH über die Abberufung als ...
- OLG Celle, 07.02.2023 - 9 U 102/22
Nichtigkeit einer kompetenzwidrigen Abberufung des (Fremd)-Geschäftsführers einer ...
- OLG Celle, 04.04.2023 - 9 U 102/22
Zur Nichtigkeit einer kompetenzwidrigen Abberufung des (Fremd)-Geschäftsführers ...
- LG Hannover, 11.10.2022 - 32 O 119/22
- LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21 Corona
Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.09.2025 - II ZR 154/23
Haftungsvergleiche im sog. "Dieselskandal"
- OLG Celle, 29.11.2023 - 9 U 93/22
Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
- BGH, 30.09.2025 - II ZR 154/23
- BGH, 17.09.2024 - II ZR 221/21
Nichtigkeit eines Geltendmachungsbeschlusses; Beendigung der fehlerhaften ...
Querverweise
Auf § 241 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 191 (Oberste Vertretung)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 359 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)