Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Dritter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 - 240) |
Zweiter Unterabschnitt - Vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 - 236) |
(1) 1Wird im Fall des § 234 zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. 2Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die neuen Aktien gezeichnet, keine Sacheinlagen festgesetzt sind und wenn auf jede Aktie die Einzahlung geleistet ist, die nach § 188 Abs. 2 zur Zeit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung bewirkt sein muß. 3Die Zeichnung und die Einzahlung sind dem Notar nachzuweisen, der den Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals beurkundet.
(2) 1Sämtliche Beschlüsse sind nichtig, wenn die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung und die Durchführung der Erhöhung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. 2Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. 3Die Beschlüsse und die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 235 AktG
18 Entscheidungen zu § 235 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.04.1992 - II ZR 277/90
BGB -Gesellschaft als AG-Gesellschafter - Haftung der BGB -Gesellschafter für ...
- BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81
Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der ...
- LG Stuttgart, 05.11.2008 - 34 O 65/08
Voraussetzungen für die Nichtigkeitserklärung der Entlastung eines Aufsichtsrats; ...
- BGH, 12.07.1982 - II ZR 172/81
Erwerb von Aktien - Schadensersatz wegen unrichtiger Angaben und Verschweigens ...
- BGH, 25.09.2006 - II ZR 186/04
Auslegung von Genussrechtsbedingungen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.01.2006 - II ZR 186/04
Wirksamkeit der Verlustbeteiligung durch Kapitalherabsetzung
- BGH, 23.01.2006 - II ZR 186/04
- LG München I, 22.12.2005 - 5 HKO 9885/05
Aufsichtsrat einer AG muss Aktionäre auf Rechtsstreit über die Wirksamkeit der ...
- LG Düsseldorf, 28.01.2005 - 40 O 321/03
- LG München I, 09.06.2005 - 5 HKO 10136/03
- OLG Koblenz, 12.03.1996 - 6 U 470/96
Querverweise
Auf § 235 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
- Vereinfachte Kapitalherabsetzung
- § 236 (Offenlegung)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- § 256 (Nichtigkeit)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)