Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240)   
   Dritter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 - 240)   
   Zweiter Unterabschnitt - Vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 - 236)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 230
Verbot von Zahlungen an die Aktionäre

1Die Beträge, die aus der Auflösung der Kapital- oder Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwandt werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. 2Sie dürfen nur verwandt werden, um Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken und Beträge in die Kapitalrücklage oder in die gesetzliche Rücklage einzustellen. 3Auch eine Verwendung zu einem dieser Zwecke ist nur zulässig, soweit sie im Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu § 230 AktG

5 Entscheidungen zu § 230 AktG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 230 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Aufsichtsrat
            § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
            Allgemeines
              § 246a (Freigabeverfahren)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Offene inländische Investmentvermögen
          Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
            § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)
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