Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
| Dritter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 - 240) |
| Zweiter Unterabschnitt - Vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 - 236) |
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen.
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Rechtsprechung zu § 232 AktG
7 Entscheidungen zu § 232 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91
Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch ...
- BGH, 09.02.1998 - II ZR 278/96
Wirksamkeit eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Insolvenzverfahren
- BGH, 18.03.1953 - VI ZR 15/52
- OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
Begründungsanforderungen für Kapitalerhöhung unter gleichzeitigem ...
- BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81
Beschlußanfechtung wegen Auskunftsverweigerung
- OLG Frankfurt, 17.11.1992 - 5 U 285/86
Auslegung eines Beherrschungsvertrages in der Hauptversammlung einer AG
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 10.05.1988 - 5 U 285/86
Unterschrift des Jahresabschlusses durch Vorstandsmitglieder
- OLG Frankfurt, 10.05.1988 - 5 U 285/86
Querverweise
Auf § 232 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
- Ausweis der Kapitalherabsetzung
- § 240
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)
- Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
- § 140 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)