Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
| Erster Abschnitt - Satzungsänderung (§§ 179 - 181) |
(1) 1Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. 2Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.
(2) 1Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 2Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. 3Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.
(3) 1Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geändert werden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. 2Über die Zustimmung haben die benachteiligten Aktionäre einen Sonderbeschluß zu fassen. 3Für diesen gilt Absatz 2.
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Rechtsprechung zu § 179 AktG
187 Entscheidungen zu § 179 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19
CECONOMY AG (ehemals METRO AG): Klagen u.a. gegen Umfirmierung und ...
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
Voraussetzungen der Freigabe des Hauptversammlungsbeschlusses über die Spaltung ...
- BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19
- OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 166/11
Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postsbankaktionäre gegen die Deutsche ...
- OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 231/17
Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postsbankaktionäre gegen die Deutsche ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
Urteile gegen Deutsche Bank: Postbank-Übernahme könnte weitere 3 Milliarden Euro ...
- LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
- LG Stuttgart, 23.02.2021 - 31 O 77/20
Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit eines satzungsändernden ...
- OLG Frankfurt, 12.09.2023 - 5 U 116/22
Keine Anwendung von § 179a AktG auf Publikums-KG
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.07.2025 - II ZR 137/23
§ 179a AktG auf Kommanditgesellschaft nicht entsprechend anwendbar
- BGH, 08.07.2025 - II ZR 137/23
- OLG Hamm, 26.02.2025 - 8 U 25/24
Satzungsänderung; Bekanntmachung; Beschlussvorschlag; virtuelle Hauptversammlung; ...
§ 179 AktG in Nachschlagewerken
- § 179 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hauptversammlung
Querverweise
Auf § 179 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Satzungsänderung
- § 179a (Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens)
- Börsengesetz (BörsG)
- Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
- § 47b (Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
- § 8 (Eigentumsrechtliche Entflechtung)