Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
| Erster Abschnitt - Satzungsänderung (§§ 179 - 181) |
(1) 1Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.
(2) Soweit nicht die Änderung Angaben nach § 39 betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.
(3) Die Änderung wird erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30.07.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 | |
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
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Rechtsprechung zu § 181 AktG
70 Entscheidungen zu § 181 AktG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.09.2025 - 1 BvR 1796/23
Altersgrenze Anwaltsnotare - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche ...
- BGH, 26.11.2019 - II ZB 21/17
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Zum selben Verfahren:
- KG, 06.07.2017 - 22 W 47/17
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- KG, 06.07.2017 - 22 W 47/17
- OLG Frankfurt, 04.01.2024 - 20 W 128/23
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- OLG Frankfurt, 10.05.2010 - 20 W 115/10
Handelsregister: Anforderungen an den Inhalt einer zur Anmeldung der Änderung der ...
- OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 20 W 340/12
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- OLG Düsseldorf, 18.02.2014 - 3 Wx 154/13
Anforderungen an die Eintragung einer Satzungsänderung im Handelsregister; ...
- OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 20 W 329/15
Zur Vergütung eines Stimmrechtstreuhänders nach § 2c Abs. 2 S. 6, 7 KWG
- KG, 01.03.2005 - 1 W 393/02
Handelsregister: Wegfall der Beeinträchtigung durch die Zurückweisung der ...
- BGH, 19.05.2015 - II ZR 176/14
Beschlüsse in der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten ...
Querverweise
Auf § 181 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)