Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
Zweiter Unterabschnitt - Bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 - 201) |
(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft hat oder auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt (bedingte Kapitalerhöhung).
(2) Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden:
(3) 1Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf die Hälfte und der Nennbetrag des nach Absatz 2 Nr. 3 beschlossenen Kapitals den zehnten Teil des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlußfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen. 2§ 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. 3Satz 1 gilt nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die nur zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zu ermöglichen, zu dem sie für den Fall ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder zum Zweck der Abwendung einer Überschuldung berechtigt ist. 4Ist die Gesellschaft ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, gilt Satz 1 ferner nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zur Erfüllung bankaufsichtsrechtlicher oder zum Zweck der Restrukturierung oder Abwicklung erlassener Anforderungen zu ermöglichen. 5Eine Anrechnung von bedingtem Kapital, auf das Satz 3 oder Satz 4 Anwendung findet, auf sonstiges bedingtes Kapital erfolgt nicht.
(4) Ein Beschluß der Hauptversammlung, der dem Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung entgegensteht, ist nichtig.
(5) Die folgenden Vorschriften über das Bezugsrecht gelten sinngemäß für das Umtauschrecht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) vom 22.12.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.12.2015 | Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) | 22.12.2015 |
Rechtsprechung zu § 192 AktG
63 Entscheidungen zu § 192 AktG in unserer Datenbank:
- OLG München, 14.09.2011 - 31 Wx 360/11
Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Kapitalerhöhungsbeschlusses wegen ...
- BGH, 18.05.2009 - II ZR 124/08
Anforderungen an den Inhalt einer bedingten Kapitalerhöhung mit Ermächtigung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 19.03.2008 - 8 U 115/07
Bedingte Kapitalerhöhung - Angabe nur des Mindestausgabebetrags unzureichend
- OLG Hamm, 19.03.2008 - 8 U 115/07
- BGH, 18.05.2009 - II ZR 262/07
Mindestausgabebetrag
- LAG München, 17.04.2018 - 7 Sa 752/17
Aktienoptionen; Bindungsfrist
- FG Berlin, 13.12.2004 - 9 K 9090/03
Ausübung der Rechte aus einem Aktienkaufoptionsvertrag als zusätzlicher ...
- BFH, 25.08.2010 - I R 103/09
Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter ist erfolgsneutral - International ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 28.09.2009 - 7 K 1513/07
Unentgeltliche Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter führt bei der ...
- FG München, 28.09.2009 - 7 K 1513/07
- LG Stuttgart, 23.02.2021 - 31 O 77/20
- BGH, 21.11.2005 - II ZR 79/04
Anforderungen an die Entscheidung der Hauptversammlung über eine bedingte ...
§ 192 AktG in Nachschlagewerken
- § 192 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kapitalerhöhung
Bedingtes Kapital
Querverweise
Auf § 192 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
- § 160 (Vorschriften zum Anhang)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Bedingte Kapitalerhöhung
- § 193 (Erfordernisse des Beschlusses)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 399 (Falsche Angaben)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)