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Börsengesetz

   Abschnitt 4a - Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung (§§ 44 - 47b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ BörsG (https://dejure.org/gesetze/BoersG/__paste_norm__.html)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 47a
Aktienoptionen

(1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft kann selbstständige Optionsscheine ausgeben, die auf einen Bezug von Aktien der Gesellschaft gerichtet sind und aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 des Aktiengesetzes bedient werden.

(2) Sofern für die Gewährung der Rechte aus den Optionsscheinen ein Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes gefasst wird, gilt die in § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes bestimmte Frist für die erstmalige Ausübung des Bezugsrechts nicht.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023 (BGBl. I Nr. 354), in Kraft getreten am 15.12.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)11.12.2023BGBl. I Nr. 354

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Querverweise

Auf § 47a BörsG verweisen folgende Vorschriften:

    Börsengesetz (BörsG) 
      Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
        § 44 (Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften)
Was ist das?

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