Börsengesetz
| Abschnitt 4a - Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung (§§ 44 - 47b) |
(1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft kann selbstständige Optionsscheine ausgeben, die auf einen Bezug von Aktien der Gesellschaft gerichtet sind und aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 des Aktiengesetzes bedient werden.
(2) Sofern für die Gewährung der Rechte aus den Optionsscheinen ein Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes gefasst wird, gilt die in § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes bestimmte Frist für die erstmalige Ausübung des Bezugsrechts nicht.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 |
bestimmungen, anwendbare Vorschriften § 45Einlage; Verwendungsabrede § 46Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informations-
pflichten § 47Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr § 47aAktienoptionen § 47bBeendigung der Börsenmantel-
aktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung
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Querverweise
Auf § 47a BörsG verweisen folgende Vorschriften:
- Börsengesetz (BörsG)
- Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
- § 44 (Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften)