Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
| Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
| Zweiter Unterabschnitt - Bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 - 201) |
(1) Der Vorstand meldet ausgegebene Bezugsaktien zur Eintragung in das Handelsregister mindestens einmal jährlich bis spätestens zum Ende des auf den Ablauf des Geschäftsjahrs folgenden Kalendermonats an.
(2) 1Der Anmeldung sind die Zweitschriften der Bezugserklärungen und ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis der Personen, die das Bezugsrecht ausgeübt haben, beizufügen. 2Das Verzeichnis hat die auf jeden Aktionär entfallenden Aktien und die auf sie gemachten Einlagen anzugeben.
(3) In der Anmeldung hat der Vorstand zu erklären, daß die Bezugsaktien nur in Erfüllung des im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben worden sind, der sich aus dem Beschluß ergibt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) vom 22.12.2015
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.12.2015 | Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) | 22.12.2015 | |
| 01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
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Rechtsprechung zu § 201 AktG
16 Entscheidungen zu § 201 AktG in unserer Datenbank:
- LG Lübeck, 09.08.2022 - 17 O 21/18
KGaA: Anspruch auf Verwässerungsausgleich nach Kapitalerhöhung; Rechtmäßigkeit ...
- BGH, 28.04.1954 - II ZR 211/53
Prozeßvertretung der Aktiengesellschaft
- OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 231/17
Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postsbankaktionäre gegen die Deutsche ...
- BGH, 29.10.1956 - II ZR 130/55
Abtretung von Geschäftsanteilen
- OLG München, 19.09.2013 - 31 Wx 312/13
Aktiengesellschaft: Eintragungsfähigkeit einer bedingten Kapitalerhöhung durch ...
- BGH, 08.07.1953 - II ZR 127/52
DM-Eröffnungsbilanz. Anfechtungsklage
- BGH, 25.04.1966 - II ZR 80/65
Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung eines Spruchkörpers - Bestimmung ...
- BayObLG, 12.08.1981 - BReg. 2 Z 94/80
Anmeldung einer Änderung des Vereinsvorstands
- BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82
Zu den Voraussetzungen der Testierfähigkeit
- BayObLG, 14.04.1982 - BReg. 3 Z 20/82
Zur Vertretung einer AG bei Handelsregisteranmeldungen
§ 201 AktG in Nachschlagewerken
- § 201 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kapitalerhöhung
Querverweise
Auf § 201 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 399 (Falsche Angaben)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)
- Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
- § 140 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)