Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
Fünfter Unterabschnitt - Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen (§ 221) |
(1) 1Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern oder der Gesellschaft ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben werden. 2Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 3Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 4§ 182 Abs. 2 gilt.
(2) 1Eine Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden. 2Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen sowie eine Erklärung über deren Ausgabe beim Handelsregister zu hinterlegen. 3Ein Hinweis auf den Beschluß und die Erklärung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.
(4) 1Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben die Aktionäre ein Bezugsrecht. 2Die §§ 186 und 193 Abs. 2 Nr. 4 gelten sinngemäß.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) vom 22.12.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.12.2015 | Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) | 22.12.2015 |
Rechtsprechung zu § 221 AktG
126 Entscheidungen zu § 221 AktG in unserer Datenbank:
- BFH, 01.10.2014 - IX R 55/13
Privates Veräußerungsgeschäft: Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien
- BGH, 19.07.2022 - II ZR 103/20
Bekanntmachungspflichten im Vorfeld einer ordentlichen Hauptversammlung
- BGH, 18.05.2009 - II ZR 262/07
Mindestausgabebetrag
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 07.11.2007 - 9 U 57/07
Anforderungen an die Bestimmtheit einer bedingten Kapitalerhöhung
- OLG Celle, 07.11.2007 - 9 U 57/07
- BGH, 18.05.2009 - II ZR 124/08
Anforderungen an den Inhalt einer bedingten Kapitalerhöhung mit Ermächtigung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 26.01.2007 - 45 O 47/06
Zulässigkeit der Festsetzung eines Mindestausgabebetrages für an Inhaber bzw. ...
- OLG Hamm, 19.03.2008 - 8 U 115/07
Bedingte Kapitalerhöhung - Angabe nur des Mindestausgabebetrags unzureichend
- LG Essen, 26.01.2007 - 45 O 47/06
- BFH, 13.10.2021 - I R 37/18
Veräußerung von Anteilen aus einer Wandelanleihe
- OLG Frankfurt, 31.03.2021 - 29 U 58/20
Nachrang einer Schadenersatzforderung nach § 39 InsO
- OLG Frankfurt, 06.11.2012 - 5 U 154/11
Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Commerzbank 2011
Querverweise
Auf § 221 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Bedingte Kapitalerhöhung
- § 193 (Erfordernisse des Beschlusses)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)