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   BayObLG, 14.04.1982 - BReg. 3 Z 20/82   

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https://dejure.org/1982,3311
BayObLG, 14.04.1982 - BReg. 3 Z 20/82 (https://dejure.org/1982,3311)
BayObLG, Entscheidung vom 14.04.1982 - BReg. 3 Z 20/82 (https://dejure.org/1982,3311)
BayObLG, Entscheidung vom 14. April 1982 - BReg. 3 Z 20/82 (https://dejure.org/1982,3311)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Festsetzung; Zwangsgeld; Gesellschaft; Natürliche Person; Vollmacht; Prokurist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 14 S. 1

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 758
  • BB 1982, 1075
  • DB 1982, 1262
  • BayObLGZ 1982, 198
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 20.06.1974 - BReg. 2 Z 2/74

    Streit um die Wirksamkeit des Nachweises der Vollmacht der Komplementärin einer

    Auszug aus BayObLG, 14.04.1982 - BReg. 3 Z 20/82
    Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden (1) Ergibt sich für eine Aktiengesellschaft eine Anmeldepflicht aus einem Beteiligungsverhältnis - wie dies hier aufgrund der Kommanditistenstellung der Rechtsbeschwerdeführerin der Fall ist -, so trifft allerdings diese Pflicht nicht jedes einzelne Mitglied des Vertretungsorgans persönlich, sondern die Gesellschaft als solche (BayObLG DNotZ 1975, 230 [= MittBayNot 1974, 280 ]; vgl. auch BayObLG OLGE 29, 301 f.).

    Es ist somit daran festzuhalten, daß es sich bei Handelsregisteranmeldungen nicht um eine Vertretungsangelegenheit handelt, die d e r B e t r i e b eines Handelsgewerbes mit sich bringt (BayObLG aaO; DNotZ 1975, 2301232 [= MittBayNot 1974, 280 ]).

    Das Anmeldeprinzip hat zur Folge, daß Anmeldeerklärungen in der Regel entgegengenommen werden, ohne daß ihre inhaltliche Richtigkeit nachgeprüft wird, sofern - wie hier - eine rechtsbekundende Eintragung herbeigeführt werden soll (BayObLG DNotZ 1975, 230 /232).

  • RG, 22.12.1931 - II B 30/31

    Kann eine sog. unechte Gesamtvertretung der Aktiengesellschaft eine Prokura

    Auszug aus BayObLG, 14.04.1982 - BReg. 3 Z 20/82
    Im Falle einer nach Satzung zulässigen unechten Gesamtvertretung ( § 78 Abs. 3 Satz 1 AktG ) ist die Erfüllung der Anmeldepflicht von Vorstandsmitgliedern in Gemeinschaft mit einem Prokuristen für zulässig erachtet worden ( RGZ 134, 303 = JFG 9, 1 und KG JFG 18, 196 = JW 1938, 3121).
  • BayObLG, 09.08.1972 - BReg. 2 Z 41/72
    Auszug aus BayObLG, 14.04.1982 - BReg. 3 Z 20/82
    Die Frage, ob eine Firma zur Täuschung geeignet ist, muß nach der Verkehrsauffassung beurteilt werden (vgl. BayObLG BB 1972, 1382 [= MittBayNot 1972, 244 ]).
  • RG, 13.10.1933 - II 110/33

    Unter welchen Voraussetzungen haftet derjenige, der in das Geschäft eines

    Auszug aus BayObLG, 14.04.1982 - BReg. 3 Z 20/82
    Gegenüber dieser gesetzgeberischen Wertung kann die Rechtsbeschwerdeführerin nicht damit gehört werden, für unrichtige Anmeldungen hafte sie verschuldensunabhängig nach dem Veranlasserprinzip (vgl. RGZ 142, 98 /104 f.; BGH WPM 1970, 665; Capelle/Canaris Handelsrecht 19. Aufl. § 3 III 4 a - S. 25 -).
  • BGH, 02.12.1991 - II ZB 13/91

    Erfüllung von Anmeldepflichten durch den Prokuristen

    Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch einen auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. April 1982 (BayObLGZ 1982, 198, 200 ff. = DB 1982, 1262, 1263) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    a) Dies gilt zunächst für die Erwägung, bei Anmeldungen zum Handelsregister handle es sich nicht um eine der Vertretung durch Prokuristen zugängliche Angelegenheit, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringe, weil solche Anmeldungen von einem Kaufmann nicht unter seiner Firma, sondern unter seinem bürgerlichen Namen vorgenommen werden, die Vertretungsmacht des Kommanditisten aber, wie seine Zeichnung mit der Firma unter Beifügung eines Vertretungszusatzes zeige, auf Geschäfte beschränkt sei, die ein Kaufmann unter seiner Firma abschließe (so aber BayObLGZ 1982, 198, 201 = DB 1982, 1262, 1263).

    Denn jedenfalls trifft, wenn sich für eine Handelsgesellschaft eine Anmeldepflicht aus ihrer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ergibt, wie dies bei einer Kommanditbeteiligung der Fall ist, diese Pflicht nicht jedes einzelne Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans persönlich, sondern die Gesellschaft als solche (so auch BayObLGZ 1982, 198, 200 = DB 1982, 1262 und BayObLG DB 1974, 1521; DNotZ 1975, 230, 231).

    c) Dem läßt sich auch nicht mit Erfolg das Argument entgegenhalten (so aber BayObLGZ 1982, 198, 200 f. = DB 1982, 1262), es sei unzulässig, die gesetzliche Anmeldepflicht auf gewillkürte Vertreter abzuwälzen, weil ihrer Erzwingung dienende Zwangsgeldverfahren nur gegen die gesetzlichen Vertreter gerichtet werden könnten.

    d) Mit dem Gesetz nicht in Einklang steht auch das Argument, da Eintragungen im Handelsregister für die Öffentlichkeit bestimmte Erklärungen seien, die aufgrund des Anmeldeprinzips regelmäßig ohne Prüfung auf ihre inhaltliche Richtigkeit vorgenommen würden, müsse das Registergericht in besonderem Maße darauf vertrauen können, daß die angemeldete Tatsache inhaltlich richtig sei, weshalb in der Anmeldung eine Art Garantieerklärung liege (BayObLGZ 1982, 198, 202 = DB 1982, 1262 f. und BayObLG DB 1974, 1521, 1522; Gustavus, GmbHR 1978, 219, 223).

  • OLG Frankfurt, 16.04.2013 - 20 W 494/11

    Handelsregister: Vollmacht des persönlich haftenden Gesellschafters

    Eine derartige ausdrückliche generelle Aufführung von Handelsregisteranmeldungen in der Vollmacht - damit auch als nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte Einschränkung von § 167 BGB, der den Umfang der Vollmacht gerade nur dem Willen des Vollmachtgebers unterwirft - ist alleine unter dem oben bereits aufgezeigten Gesichtspunkt der vom Gesetz allen Gesellschaftern auferlegten Anmeldepflicht bei Personengesellschaften als Richtigkeitsnachweis für den tatsächlichen Eintritt der angemeldeten Tatsache im Sinne einer "Garantieerklärung" (vgl. hierzu u.a. auch BayObLG, Beschluss vom 14.04.1982, BayObLGZ 1982, 198 ff, 202; LG Berlin, Beschluss vom 09.10.1974, BB 1975, 250 f.) nicht zwingend erforderlich.
  • OLG Düsseldorf, 19.08.1994 - 3 Wx 178/94

    Fristlose Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

    Eine Anmeldung zum Handelsregister dient, jedenfalls bei deklaratorischen Eintragungen, zugleich der Glaubhaftmachung der einzutragenden Tatsachen und begründet damit eine Vermutungswirkung (vgl. BayObLGZ 1982, 198, 202 und 1973, 158, 160 = DNotZ 1974, 42).
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